Seit dem 1. Mai 2026 gilt in Sachsen-Anhalt ein modernisiertes Bestattungsgesetz. Es erlaubt unter Voraussetzungen Tuchbestattungen und die Entnahme von bis zu fünf Gramm Asche für Erinnerungsstücke. Gleichzeitig bleiben Urnen zu Hause, private Beisetzungen und das Verstreuen von Asche verboten.

Das Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt ist seit dem 1. Mai 2026 in modernisierter Form in Kraft. Der Landtag hatte die Novelle am 11. September 2025 beschlossen. Für Angehörige bringt sie neue Möglichkeiten, lässt den Friedhofszwang aber grundsätzlich bestehen.
Als Bestattungsarten nennt das Gesetz weiterhin die Erdbestattung und die Feuerbestattung. Eine Feuerbestattung umfasst die Einäscherung und die anschließende Beisetzung der Urne. Leichen werden auf Friedhöfen in Särgen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, in Tüchern bestattet. Asche wird in Urnen auf Friedhöfen beigesetzt.
Die Tuchbestattung ist seit der Reform nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt infrage, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entspricht, keine öffentlichen Belange entgegenstehen und der Friedhofsträger nicht widerspricht.
Die Entscheidung über die Zulassung liegt bei der zuständigen Kommune beziehungsweise beim jeweiligen Friedhofsträger. Geeignete Flächen müssen vorhanden sein, damit die Verwesung nicht beeinträchtigt wird. Bei kirchlichen Friedhöfen kann es aus religiösen Gründen ebenfalls einen Widerspruch geben. Für den Transport wird die verstorbene Person bis unmittelbar zur Grabstätte in einem geschlossenen Sarg befördert.
Eine bundesweit besondere Neuerung betrifft die Entnahme kleiner Mengen Totenasche. Nach § 18 BestattG LSA dürfen einmalig maximal fünf Gramm Asche entnommen werden, bevor die Aschekapsel verschlossen wird. Die Nutzung muss würdevoll erfolgen und in einem Erinnerungsstück stattfinden. Das Ministerium nennt als Beispiel sogenannte Erinnerungsdiamanten und bezeichnet die Regelung als bundesweit einmaligen Schritt.
Die Möglichkeit gilt nicht automatisch für jede verstorbene Person. Voraussetzung ist unter anderem, dass der letzte Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt lag und die verstorbene Person einer Ascheentnahme nicht zu Lebzeiten schriftlich widersprochen hat. Außerdem muss die bestattungspflichtige Person den Auftrag erteilen.
Das Krematorium prüft die Voraussetzungen, nimmt die Asche fachgerecht und dokumentiert die Entnahme sowie die Herausgabe. Die Gesamtmenge von fünf Gramm darf anschließend auf mehrere Erinnerungsstücke verteilt werden, sofern die jeweilige Nutzung würdevoll ist. Die Regelung schafft jedoch kein allgemeines Recht, eine Urne zu Hause aufzubewahren.
Der Friedhofszwang bleibt in Sachsen-Anhalt bestehen. Das bedeutet: Eine Urne darf grundsätzlich nicht im privaten Haushalt aufbewahrt, auf einem privaten Grundstück beigesetzt oder geöffnet werden. Auch das Verstreuen der Asche ist nach den Informationen des Sozialministeriums nicht erlaubt.
Wer eine Bestattungsform wünscht, die in Sachsen-Anhalt nicht zulässig oder vor Ort nicht umsetzbar ist, muss die Überführung in ein anderes Bundesland oder einen anderen Staat organisieren, in dem diese Form rechtlich möglich ist. Das Ministerium nennt als Beispiel die Seebestattung. Für eine Überführung der Urne muss am Zielort eine Beisetzungsmöglichkeit nachgewiesen werden, außerdem ist die Sterbeurkunde mitzuführen.
Bestattungswälder und anonyme Urnenanlagen sind deshalb nicht automatisch von der Friedhofspflicht ausgenommen. Entscheidend ist, ob es sich um einen zugelassenen Bestattungsort handelt und welche Regelungen der jeweilige Friedhofsträger vorsieht. In Aschersleben regelt die aktuelle Friedhofssatzung beispielsweise einen anonymen Urnenhain.
Auch gemeinsame Mensch-Tier-Bestattungen sind keine landesweit einheitliche Neuerung des Bestattungsgesetzes. In Aschersleben erlaubt die örtliche Friedhofssatzung besonders ausgewiesene Grabstellen mit bis zu zwei Urnen menschlicher Totenasche und bis zu zwei Tierurnen. Die Nutzungsdauer beträgt dort 15 Jahre und kann verlängert werden. Ob ein solches Angebot besteht, hängt von der jeweiligen Kommune ab.
Vor einer Bestattung ist grundsätzlich eine zweite Leichenschau erforderlich. Sie muss von einer hierfür qualifizierten ärztlichen Person durchgeführt werden, die nicht bereits die erste Leichenschau vorgenommen hat. Die Regelung gilt vor einer Erdbestattung ebenso wie vor einer Einäscherung, gesetzlich vorgesehene Ausnahmen bestehen unter anderem bei Totgeborenen oder nach einer Leichenöffnung.
Außerdem soll die Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von zehn Tagen nach dem Tod erfolgen. Urnen müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden. Die längere Frist kann Familien mehr Zeit für die Organisation geben, ändert aber nichts am Friedhofszwang.
Für Angehörige bedeutet die Reform vor allem: Es gibt mehr Raum für persönliche, religiöse und kulturelle Wünsche. Gleichzeitig bleiben Planung, Dokumentation und die Abstimmung mit Krematorium, Friedhof und Behörden wichtig. Wenn Sie eine Feuerbestattung, ein Erinnerungsstück oder eine Überführung planen, können Sie sich in einem kostenlosen Gespräch in Ruhe zu den Möglichkeiten und den anfallenden Kosten beraten lassen.
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