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Bestattungskosten 2026: Wann Verwandte zahlen müssen

Bestattungskosten können auch Menschen treffen, die dem Verstorbenen nicht besonders nahestanden. Ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2026 zeigt, wann eine Gemeinde nach einer amtsveranlassten Bestattung auch entferntere Verwandte zur Erstattung heranziehen darf.

Veröffentlicht am
August 19, 2026
Lesezeit: 4 Min.

Bestattungskosten: Was der neue Beschluss zeigt

Die Frage „Wer muss die Beerdigung bezahlen?“ ist für viele Familien erst einmal schwer zu beantworten. Grundsätzlich gilt: Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Davon zu unterscheiden ist jedoch die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Sie regelt, wer sich im Todesfall um die Bestattung kümmern muss. Beide Pflichten können auseinanderfallen.

Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt, welche Folgen das haben kann. Der BayVGH entschied am 9. Juli 2026 über einen Fall aus Bad Abbach im Landkreis Kelheim. Das Aktenzeichen lautet 4 ZB 25.1456. Die Klägerin sollte die Kosten für die Bestattung ihrer verstorbenen Schwester in Höhe von 4.299,65 Euro erstatten.

Wann auch entferntere Verwandte herangezogen werden können

Im konkreten Fall gab es zwei Söhne der Verstorbenen, die grundsätzlich vorrangig berücksichtigt werden mussten. Die Gemeinde konnte deren zustellfähige Anschriften jedoch trotz Melderegisterabfragen und weiterer Kontaktversuche nicht ermitteln. Deshalb wandte sie sich an die Schwester der Verstorbenen.

Die Behörde kündigte an, die Bestattung von Amts wegen zu veranlassen, falls sich kein Angehöriger darum kümmere. Nachdem die Schwester nicht reagierte, organisierte die Gemeinde die Bestattung selbst und stellte ihr anschließend die Kosten in Rechnung. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage bereits am 7. Mai 2025 ab. Der BayVGH lehnte nun den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Die gesetzliche Reihenfolge bleibt der Ausgangspunkt

Nach dem bayerischen Bestattungsgesetz soll die Behörde bei der Auswahl der verpflichteten Angehörigen den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen. Normalerweise bedeutet das: Nähere Angehörige werden vor entfernteren Angehörigen herangezogen.

Eine Ausnahme ist jedoch möglich, wenn die Gemeinde die näheren Angehörigen trotz angemessener Ermittlungen nicht erreichen kann. Nach Auffassung des BayVGH muss die Behörde in diesem Fall nicht warten, bis jede denkbare Nachforschung ausgeschöpft ist. Sie darf einen erreichbaren, nachrangig verpflichteten Angehörigen in Anspruch nehmen, wenn der vorrangige Kostenersatzanspruch praktisch nicht durchgesetzt werden kann.

Wichtig ist: Der Beschluss sagt nicht, dass entferntere Verwandte automatisch für jede Bestattung zahlen müssen. Entscheidend sind die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und die Umstände des Einzelfalls.

Keine neue bundesweite Regel

Der Fall stammt aus Bayern und betrifft die Anwendung des bayerischen Bestattungsgesetzes sowie der bayerischen Bestattungsverordnung. In Deutschland sind die Länder grundsätzlich für das Bestattungsrecht zuständig. Deshalb können sich Reihenfolge und Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Bundesweit gilt daneben die Regel des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach der Erbe die Beerdigungskosten trägt. Wenn eine bestattungspflichtige Person die Kosten nicht zumutbar tragen kann, kommt außerdem eine Übernahme der erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII in Betracht. Dafür ist ein Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger erforderlich.

Was Angehörige jetzt wissen sollten

Ein Kostenbescheid der Gemeinde sollte nicht einfach beiseitegelegt werden. Betroffene sollten prüfen lassen,

  • auf welcher gesetzlichen Grundlage die Forderung beruht,
  • welche Angehörigen zuvor ermittelt oder angeschrieben wurden,
  • welche Leistungen und Gebühren konkret abgerechnet werden und
  • welche Frist für Widerspruch oder Zahlung gilt.

Wer die Rechnung finanziell nicht tragen kann, sollte sich möglichst früh an das zuständige Sozialamt wenden. Die Übernahme nach § 74 SGB XII ist keine automatische Befreiung, sondern setzt eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation voraus. Eine individuelle rechtliche Beratung kann sinnvoll sein, insbesondere wenn die familiäre Situation kompliziert ist oder bereits ein Bescheid vorliegt.

Bestattungsvorsorge entlastet die Familie

Der Fall aus Bad Abbach macht deutlich, warum Bestattungsvorsorge mehr ist als die Festlegung einer Bestattungsart. In einer Vorsorge können Sie Ihre Wünsche schriftlich festhalten, eine Vertrauensperson bestimmen und die Finanzierung frühzeitig klären. Aeternitas weist darauf hin, dass eine schriftliche Festlegung Angehörigen Orientierung geben und die Organisation im Todesfall erleichtern kann.

Eine vertraglich und finanziell klar geregelte Vorsorge ersetzt nicht jede gesetzliche Prüfung. Sie kann aber verhindern, dass Angehörige in einer ohnehin belastenden Situation über Kosten, Wünsche und Zuständigkeiten entscheiden müssen. Wenn Sie Ihre Familie vor unerwarteten Bestattungskosten schützen möchten, lassen Sie sich unverbindlich zu einer Bestattungsvorsorge zum Festpreis beraten.

Quellen

Fragen & Antworten

Muss ich als Schwester oder Bruder automatisch die Bestattungskosten zahlen?

Gilt der Beschluss des BayVGH in ganz Deutschland?

Wer trägt die Bestattungskosten, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?

Was kann ich tun, wenn ich einen Kostenbescheid nicht bezahlen kann?

Kann eine Bestattungsvorsorge meine Angehörigen vor unerwarteten Kosten schützen?