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Bestattungsvorsorge Rheinland-Pfalz: neue Bestattungsformen

Mit der Bestattungsvorsorge in Rheinland-Pfalz lassen sich seit der Reform neue Wünsche genauer festhalten. Dazu gehören eine Tuchbestattung ohne religiösen Anlass und eine Flussbestattung in Rhein, Mosel, Saar oder Lahn, allerdings nur unter klaren gesetzlichen und wasserrechtlichen Voraussetzungen.

Veröffentlicht am
September 7, 2026
Lesezeit: 4 Min.

Bestattungsvorsorge in Rheinland-Pfalz: Was sich geändert hat

Die rechtlichen Möglichkeiten für eine persönliche Bestattung haben sich in Rheinland-Pfalz erweitert. Das neue Bestattungsgesetz wurde am 22. September 2025 beschlossen, am 26. September 2025 verkündet und trat am 27. September 2025 in Kraft. Seitdem sind neben klassischen Erd-, Feuer- und Seebestattungen weitere Formen möglich. Die Durchführungsverordnung vom 20. Januar 2026 legt zusätzliche praktische Anforderungen fest.

Dazu zählen unter anderem das Ausbringen von Asche außerhalb eines Friedhofs, die private Aufbewahrung einer Urne, die Teilung der Asche zur würdevollen Weiterverarbeitung und die Flussbestattung. Auch eine Tuchbestattung ist nun grundsätzlich für alle Menschen möglich, nicht nur aus religiösen Gründen.

Flussbestattung in Rheinland-Pfalz: möglich, aber genehmigungspflichtig

Eine Flussbestattung kann im rheinland-pfälzischen Teil des Rheins, der Mosel, der Saar oder der Lahn stattfinden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die verstorbene Person zuletzt ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte. Außerdem muss sie zu Lebzeiten schriftlich eine neue Bestattungsform bestimmt und eine Person für die Totenfürsorge benannt haben. Diese Erklärung wird als Totenfürsorgeverfügung bezeichnet.

Die Beisetzung erfolgt mit einer sofort wasserlöslichen Urne aus Zellulose, ausschließlich von einem fahrenden Schiff aus und durch eine Bestatterin oder einen Bestatter. Ein Verstreuen der Asche vom Schiff aus ist nicht vorgesehen. Blumen, Kränze oder andere Gegenstände dürfen nicht in den Fluss eingebracht werden.

Für jede einzelne Flussbestattung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Zusätzlich gelten genaue Schutzvorgaben: Im Gewässer muss mindestens mittlerer Abfluss herrschen, zu ausgewiesenen Freizeiteinrichtungen mit Wasserbezug ist ein Abstand von mindestens 250 Metern einzuhalten. Bestattungen innerhalb von Hafengrenzen sowie in bestimmten Bereichen von Messstellen sind ausgeschlossen.

Wie die Umsetzung praktisch aussehen kann, zeigt eine erste Erlaubnis der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 3. Dezember 2025. Sie gestattet einem Bestattungsunternehmen aus Mainz die Einbringung sofort löslicher Urnen in den Rhein bei den Flusskilometern 500 und 511,5. Vorgesehen sind bis zu fünf Urnen pro Fahrt.

Tuchbestattung ohne religiösen Anlass

Bei einer Tuchbestattung wird der Leichnam nicht dauerhaft in einem Sarg beigesetzt, sondern in einem geeigneten Tuch erdbestattet. Das ist zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und keine gesundheitlichen Gefahren bestehen. Soll die Bestattung aus nicht religiösen Gründen erfolgen, muss die verstorbene Person dies schriftlich verfügt haben.

Für den Transport gelten dennoch besondere Regeln: Der eingetuchte Leichnam wird in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte überführt. Erst dort darf der Sarg für die Tuchbestattung geöffnet werden. Friedhofsträger sollen nach Möglichkeit eigene Grabfelder für diese Bestattungsform ausweisen.

Die Totenfürsorgeverfügung richtig vorbereiten

Eine Totenfürsorgeverfügung sollte die gewünschte Bestattungsform eindeutig benennen. Nach der Durchführungsverordnung soll sie außerdem Angaben zur Identifikation der erklärenden Person und das Datum der Erklärung enthalten. Es können auch mehrere Personen in einer festgelegten Reihenfolge benannt werden, falls die zuerst bestimmte Person den Wunsch später nicht umsetzen kann oder möchte.

Für die neuen Ascheformen ist die schriftliche Verfügung besonders wichtig. Wird sie nicht vorgelegt oder kann sie nicht umgesetzt werden, muss die Asche nach dem Gesetz auf einem Friedhof beigesetzt werden. Deshalb sollte die Verfügung sicher aufbewahrt, der benannten Person bekannt sein und frühzeitig mit dem Bestattungsunternehmen besprochen werden.

Wichtig ist außerdem: Die gewünschte Form muss tatsächlich am vorgesehenen Ort umsetzbar sein. Bei einer Flussbestattung prüft die zuständige Behörde den konkreten Abschnitt und die wasserrechtlichen Voraussetzungen. Bei einer Tuchbestattung kann es darauf ankommen, ob der jeweilige Friedhof ein geeignetes Grabfeld anbietet.

Vorsorge schafft Klarheit für Angehörige

Neue Bestattungsformen geben Menschen in Rheinland-Pfalz mehr Möglichkeiten, den eigenen Abschied nach persönlichen, familiären oder weltanschaulichen Vorstellungen zu gestalten. Gleichzeitig bringen sie zusätzliche Abstimmungen mit sich. Wer vorsorgt, sollte daher nicht nur die Bestattungsart festlegen, sondern auch die verantwortliche Person, den gewünschten Ablauf und mögliche Genehmigungen klären.

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Quellen

Fragen & Antworten

In welchen Flüssen ist eine Flussbestattung in Rheinland-Pfalz möglich?

Ist eine Flussbestattung automatisch erlaubt, wenn sie in der Totenfürsorgeverfügung steht?

Muss die verstorbene Person in Rheinland-Pfalz gewohnt haben?

Ist eine Tuchbestattung nur aus religiösen Gründen möglich?

Was muss in einer Totenfürsorgeverfügung stehen?

Was passiert, wenn der Wunsch nicht umgesetzt werden kann?