Die neue Friedhofssatzung Neustadt bringt mehr Spielraum bei Urnenbeisetzungen und weiteren Bestattungsformen. Kern der Neufassung ist die verkürzte Ruhezeit für Urnen von 25 auf 15 Jahre. Was das für Angehörige, Vorsorge und die Kostenplanung bedeutet.

Der Stadtrat von Neustadt an der Weinstraße hat eine neue Friedhofssatzung beschlossen. In der Stadtratssitzung vom 1. September 2026 stand die Neufassung auf der Tagesordnung; am 4. September teilte die Stadt mit, dass der Beschluss gefasst wurde. Die bisherige Satzung aus dem Jahr 2014 wird damit an das neue Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz angepasst.
Für Angehörige besonders wichtig ist die Änderung bei Feuerbestattungen: Die Stadt verkürzt die bisherige Mindestruhezeit von 25 auf 15 Jahre. Da bei einer Feuerbestattung eine Urne beigesetzt wird, betrifft die Regelung vor allem Urnengräber.
Für Erdbestattungen bleibt es in Neustadt bei einer Ruhezeit von 25 Jahren. Die Stadt begründet diesen Unterschied mit den örtlichen Bedingungen und der längeren Zeit, die für die vollständige Verwesung eines Körpers benötigt wird. Bei Urnen besteht diese biologische Notwendigkeit nach Angaben der Stadt nicht in gleicher Weise.
Das Land Rheinland-Pfalz schreibt seit dem 27. September 2025 eine Mindestruhezeit von 15 Jahren für Erdbestattungen und fünf Jahren für Feuerbestattungen vor. Kommunen können innerhalb dieses Rahmens eigene längere Ruhezeiten festlegen. Neustadt nutzt diesen Spielraum und setzt die Ruhezeit für Urnen auf 15 Jahre fest, also deutlich über der landesrechtlichen Mindestdauer.
Eine kürzere Ruhezeit kann die langfristige Kostenplanung bei einer Urnenbestattung übersichtlicher machen. Sie bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die gesamte Bestattung günstiger wird. Die konkreten Gebühren für Grabnutzung, Beisetzung, Pflege oder Verlängerungen werden in einer eigenen Friedhofsgebührensatzung geregelt.
Für eine konkrete Bestattung sollten Angehörige deshalb prüfen lassen, welche Grabart gewählt wird, wie lange das Nutzungsrecht läuft und welche Gebühren zum Zeitpunkt der Beisetzung gelten. Die neue Ruhezeit ist ein wichtiger Bestandteil der Planung, ersetzt aber keine individuelle Kostenaufstellung.
Die Neufassung geht über die Ruhezeit hinaus. Das neue Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz hat den rechtlichen Rahmen für verschiedene Bestattungsformen erweitert. Auch die städtische Satzung übernimmt diese Möglichkeiten.
Angehörige erhalten außerdem mehr Zeit für die Organisation. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss nach dem Landesgesetz innerhalb von 14 Tagen nach der Todesfeststellung erfolgen. Frühestens darf eine Erdbestattung oder Einäscherung 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Die längere Frist kann in der ersten Trauerphase organisatorisch entlasten.
Auf dem muslimischen Grabfeld des Hauptfriedhofs wird künftig eine Bestattung im Leichentuch ermöglicht. Für Menschen muslimischen Glaubens entspricht dies einem wichtigen religiösen Wunsch. Eine Tuchbestattung ist in Neustadt nach Angaben der Stadt jedoch nicht ausschließlich aus religiösen Gründen möglich.
Voraussetzung ist dann eine zu Lebzeiten schriftlich verfasste Totenfürsorgeverfügung. Verwendet werden müssen biologisch abbaubare Tücher. Der Transport bis zur Grabstätte erfolgt weiterhin in einem Sarg. Erst am geöffneten Grab wird der Leichnam im Tuch herabgelassen. Bei gesundheitlichen oder hygienischen Gefahren ist diese Bestattungsform ausgeschlossen.
Auf dem Hauptfriedhof soll außerdem ein Mensch-Tier-Grabfeld eingerichtet werden. Dort können Menschen gemeinsam mit einem verstorbenen Haustier beigesetzt werden.
Dabei muss die erste Beisetzung eine Humanbestattung sein. Eine vorherige Beisetzung des Tieres ist nicht zulässig. Möglich ist auch eine gemeinsame Beisetzung, bei der die Asche des Haustieres in einer eigenen Urne beigesetzt wird.
Die verkürzte Ruhezeit schafft mehr Flexibilität, macht eine Beratung aber nicht überflüssig. Wer eine Urnenbestattung plant, sollte sich bei der Friedhofsverwaltung oder einem Bestattungsunternehmen insbesondere zu drei Punkten informieren:
Für die Vorsorge kann es sinnvoll sein, die gewünschte Bestattungsform schriftlich festzuhalten. Das gilt besonders dann, wenn eine Tuchbestattung oder eine andere individuelle Bestattungsform gewünscht wird.
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