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Mensch-Tier-Bestattung in Rheinland-Pfalz 2026

In Rheinland-Pfalz ist eine Mensch-Tier-Bestattung 2026 grundsätzlich möglich, aber nicht automatisch auf jedem Friedhof. Entscheidend ist, ob der jeweilige Friedhofsträger ein eigenes Grabfeld in der Satzung vorsieht. Für die Vorsorge lohnt deshalb ein genauer Blick auf Ort, Grabart und Urnenregelung.

Veröffentlicht am
September 7, 2026
Lesezeit: 4 Min.

Mensch-Tier-Bestattung in Rheinland-Pfalz: Was das Gesetz erlaubt

Seit der Reform des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes ist die gemeinsame Beisetzung von Mensch und Haustier rechtlich möglich. Der Landtag beschloss das neue Gesetz am 11. September 2025. Es wurde am 26. September 2025 verkündet und trat am 27. September 2025 in Kraft.

Wichtig ist dabei die genaue Form: Erlaubt ist keine gemeinsame Beisetzung der Körper und auch keine Vermischung der Aschen. Die Asche der verstorbenen Person und die Asche des Haustiers müssen sich in getrennten Urnen befinden. Diese Urnen können anschließend gemeinsam in einer dafür vorgesehenen Grabstätte beigesetzt werden. Das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium bezeichnet diese Form als Bestattung auf einem „Mensch-Tierfriedhof“ und verweist auf § 11 Absatz 7 des Bestattungsgesetzes.

Die Landesregelung schafft jedoch keinen Anspruch darauf, dass jede Kommune oder jeder Friedhof diese Möglichkeit anbieten muss. Gemeinden regeln die Nutzung ihrer Friedhöfe durch eigene Satzungen. Deshalb kommt es immer auf den konkreten Friedhof und den jeweiligen Friedhofsträger an.

Wo die Beisetzung bereits möglich ist

Ein etabliertes Angebot gibt es beim Friedhof „Unser Hafen“ im Raum Braubach. Der Betreiber, die Deutsche Friedhofsgesellschaft, beschreibt ihn als Friedhof für die gemeinsame Urnenbestattung von Mensch und Tier. Angeboten werden Freundschaftsgräber für bis zu sechs Urnen sowie Familiengräber für bis zu zwölf Human- oder Tierurnen. Auch Menschen, die nicht in der Gemeinde gewohnt haben, können dort grundsätzlich beigesetzt werden. Die Anschrift des Friedhofs lautet Zum Dinkholder 1 in Dachsenhausen.

Auch in Mainz ist die Mensch-Tier-Bestattung vorgesehen. Der Wirtschaftsbetrieb Mainz bietet sie auf dem Mombacher Waldfriedhof an. Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person zu Lebzeiten nachweislich festgelegt hat, gemeinsam mit ihrem Haustier bestattet werden zu wollen. Die Tierurne kann dann nach dem Tod des Tieres in derselben Grabstätte beigesetzt werden.

In Neustadt an der Weinstraße wurde die Aufnahme eines eigenen Mensch-Tier-Grabfelds in die neue Friedhofssatzung vorbereitet. Der veröffentlichte Satzungsentwurf sieht ein gesondertes und abgegrenztes Grabfeld vor. Vorgesehen sind biologisch abbaubare Tierurnen. Außerdem soll bei der ersten Beisetzung zunächst eine Humanbestattung erfolgen; eine vorherige Beisetzung des verstorbenen Haustiers ist nach dem Entwurf ausgeschlossen. Die Neufassung der Friedhofssatzung stand am 1. September 2026 auf der Tagesordnung des Stadtrats.

Wo die Mensch-Tier-Bestattung nicht automatisch erlaubt ist

Außerhalb ausdrücklich ausgewiesener Grabfelder sollten Angehörige nicht davon ausgehen, dass eine Tierurne in jedes bestehende menschliche Grab gelegt werden darf. Fehlt in der örtlichen Friedhofssatzung eine entsprechende Regelung oder lehnt der Friedhofsträger die Grabbeigabe ab, ist die gemeinsame Beisetzung dort nicht möglich.

Das gilt auch innerhalb einer Stadt nicht zwingend für jeden Friedhof. In Mainz ist das Angebot beispielsweise konkret dem Mombacher Waldfriedhof zugeordnet. Entscheidend ist daher nicht allein, ob eine Kommune die Mensch-Tier-Bestattung grundsätzlich kennt, sondern ob sie am gewünschten Friedhof tatsächlich angeboten wird und freie Grabstellen vorhanden sind.

Für Familien bedeutet das: Vor einer Entscheidung sollten Sie die Friedhofsverwaltung nach vier Punkten fragen:

  • Gibt es ein ausgewiesenes Mensch-Tier-Grabfeld?
  • Sind nur Tierurnen als Grabbeigabe zulässig?
  • Muss der Wunsch bereits zu Lebzeiten schriftlich erklärt werden?
  • Welche Grabnutzungs- und Beisetzungsgebühren gelten?

Was bei der Vorsorge wichtig ist

Wer sich eine gemeinsame letzte Ruhestätte mit seinem Haustier wünscht, sollte diesen Wunsch nicht nur mündlich äußern. Das Land Rheinland-Pfalz empfiehlt bei individuell gewählten Bestattungsformen eine schriftliche Festlegung und die Benennung einer Person, die den Willen nach dem Tod umsetzt. Eine solche Totenfürsorgeverfügung kann mit den persönlichen Bestattungswünschen verbunden werden.

In der Vorsorge sollten Sie außerdem den gewünschten Friedhof möglichst konkret benennen. Sinnvoll ist es, die Friedhofssatzung und die Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Planung zu prüfen. Satzungen können geändert werden, und ein Angebot kann auf einzelne Grabfelder oder bestimmte Grabarten beschränkt sein.

Auch die Tierbestattung sollte frühzeitig bedacht werden: Dazu gehören die spätere Einäscherung des Haustiers, die Aufbewahrung der Tierurne und die Frage, wer die Beisetzung veranlasst. Ein Bestattungsunternehmen kann die menschliche Bestattung organisieren und bei der Abstimmung mit Friedhof und Tierbestattung unterstützen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft jedoch der jeweilige Friedhofsträger.

Wenn Sie Ihre Bestattung in Rheinland-Pfalz vorausschauend regeln möchten, können Sie in einem kostenlosen Vorsorgegespräch mit Memovida klären, welche Wünsche schriftlich festgehalten werden sollten und welche Fragen Sie direkt an die Friedhofsverwaltung richten können.

Quellen

Fragen & Antworten

Ist eine Mensch-Tier-Bestattung in ganz Rheinland-Pfalz erlaubt?

Können Mensch und Haustier in derselben Urne beigesetzt werden?

Wo ist eine Mensch-Tier-Bestattung in Rheinland-Pfalz möglich?

Darf eine Tierurne in jedes bestehende Grab gelegt werden?

Muss ich den Wunsch nach einer Mensch-Tier-Bestattung schriftlich festhalten?

Was sollte ich vorab mit der Friedhofsverwaltung klären?