Wer eine Bestattung bezahlt, kann nicht automatisch auf Hilfe vom Sozialamt zählen. Ein Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt vom 25. März 2026 zeigt am Beispiel einer Freundin: Für eine Sozialbestattung kommt es zuerst auf die rechtliche Verpflichtung und dann auf die Zumutbarkeit der Kosten an.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat 2026 in zwei Fällen über die Übernahme von Bestattungskosten entschieden. Im Mittelpunkt stand § 74 Sozialgesetzbuch XII: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, wenn es der verpflichteten Person nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tragen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Person, die eine Bestattung organisiert oder bezahlt, automatisch Anspruch auf Unterstützung hat.
Der zweite Fall betraf eine Frau, die die Bestattung ihrer verstorbenen Freundin veranlasst hatte. Sie besaß zu Lebzeiten eine Vorsorgevollmacht, schlug das Erbe wegen Überschuldung aus und beauftragte anschließend ein Bestattungsunternehmen. Die geltend gemachten Kosten lagen nach Angaben des Sozialgerichts bei etwa 4.000 Euro. Das Gericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2026, Aktenzeichen S 30 SO 96/25, ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Eine Vorsorgevollmacht berechtigt dazu, für eine andere Person zu handeln. Sie verpflichtet die bevollmächtigte Person aber nicht automatisch, die Bestattung aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Nach der Entscheidung des Sozialgerichts reicht auch ein Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen allein nicht aus. Wer einen solchen Vertrag freiwillig abschließt, ist zwar gegenüber dem Unternehmen zivilrechtlich gebunden. Das begründet aber nicht ohne Weiteres die erforderliche Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII. Auch eine persönliche oder moralische Verpflichtung aus Freundschaft genügt dafür nicht.
Entscheidend ist zunächst, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht. Das kann sich insbesondere aus mehreren Gründen ergeben:
In den Bundesländern bestimmen die jeweiligen Bestattungsgesetze, welche Angehörigen für die Veranlassung einer Bestattung verantwortlich sind. In Hessen nennt das Friedhofs- und Bestattungsgesetz unter anderem Ehegatten und Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister. Die Gemeinden können diese Personen außerdem in ihren Gebührensatzungen als Gebührenpflichtige bestimmen.
Die konkrete Reihenfolge und Ausgestaltung kann sich jedoch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Deshalb sollte die persönliche Situation immer am Wohn- oder Sterbeort und nach dem dort geltenden Landesrecht geprüft werden.
Auch der Erbe trägt grundsätzlich die Beerdigungskosten des Verstorbenen. Das regelt § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch. Wer eine Erbschaft ausschlägt, ist damit grundsätzlich nicht mehr Erbe. Im Frankfurter Fall konnte die Klägerin deshalb nicht auf die Erbenstellung als Anspruchsgrundlage zurückgreifen.
Besteht eine rechtliche Verpflichtung, bedeutet das noch nicht automatisch, dass das Sozialamt sämtliche Rechnungsbeträge übernimmt. Zusätzlich muss die Kostentragung im konkreten Einzelfall unzumutbar sein. Außerdem werden nur die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung berücksichtigt, die den örtlichen Verhältnissen entspricht.
Im ersten Frankfurter Fall verlangte die Mutter eines Verstorbenen die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von etwa 6.000 Euro. Der Sohn hatte 500 Euro hinterlassen. Die Mutter verfügte nach Angaben des Gerichts über eine Rente von etwa 1.400 Euro sowie wechselnde Honorare und bewohnte eine noch nicht vollständig abbezahlte Eigentumswohnung.
Das Gericht berücksichtigte, dass die 500 Euro aus dem Nachlass für die Bestattung eingesetzt werden mussten. Es stellte außerdem darauf ab, dass die Kosten nicht in voller Höhe erforderlich waren. Die Mutter hatte sich zudem nicht ausreichend um eine Ratenzahlung, ein längeres Zahlungsziel oder eine Stundung bemüht. Wenige Monate nach der Bestattung konnte sie außerdem eine Sondertilgung für ihre Eigentumswohnung leisten. Nach Einschätzung des Gerichts war deshalb nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Kosten tatsächlich unzumutbar waren.
Das Urteil bedeutet nicht, dass Menschen mit geringem Einkommen grundsätzlich leer ausgehen. Es zeigt vielmehr, dass das Sozialamt die gesamte finanzielle Situation, den Nachlass, die notwendigen Leistungen und die Möglichkeiten zur Zahlungsvereinbarung prüfen darf.
Wenn Sie befürchten, die Bestattungskosten nicht tragen zu können, sollten Sie vor der Auftragserteilung klären, wer rechtlich verpflichtet ist. Lassen Sie sich vom zuständigen Sozialhilfeträger möglichst frühzeitig beraten und reichen Sie einen Antrag nach § 74 SGB XII ein. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag hilft dabei, notwendige Leistungen von zusätzlichen Wünschen zu unterscheiden.
Sinnvoll ist außerdem, mit dem Bestattungsunternehmen offen über die finanzielle Situation zu sprechen. Fragen Sie nach einer direkten Abstimmung mit dem Sozialamt, einer Ratenzahlung oder einer Stundung. Eine Entscheidung sollte möglichst nicht erst getroffen werden, nachdem bereits ein umfangreicher Auftrag erteilt oder die Rechnung vollständig bezahlt wurde.
Wenn Sie unsicher sind, wer die Kosten übernehmen muss oder welche Bestattungsform finanziell tragbar ist, können Sie sich kostenlos und unverbindlich beraten lassen. Memovida unterstützt Sie dabei, die Möglichkeiten transparent zu vergleichen und eine würdevolle, planbare Lösung zu finden.
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