Die niedersächsische Landesregierung hat am 22. September 2026 einen Entwurf zur Änderung des Bestattungsgesetzes freigegeben. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann Ärztinnen und Ärzte Polizei oder Staatsanwaltschaft informieren müssen. Noch gilt die Änderung nicht.

Die niedersächsische Landesregierung hat am 22. September 2026 einem Entwurf zur Änderung des Bestattungsgesetzes zugestimmt und ihn zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Im Mittelpunkt steht § 4 Absatz 4 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen. Die Vorschrift regelt, wann Ärztinnen und Ärzte nach einer Leichenschau die Polizei oder die Staatsanwaltschaft benachrichtigen müssen.
Wichtig für Familien: Es handelt sich bislang um einen Gesetzentwurf. Die Novelle ist noch nicht beschlossen und noch nicht in Kraft. Für die Organisation einer Bestattung gilt daher weiterhin die derzeitige Fassung des niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
Die Leichenschau ist eine ärztliche Untersuchung nach dem Tod. Sie muss in Niedersachsen unverzüglich und sorgfältig durchgeführt werden. Dabei wird die vollständig entkleidete Leiche untersucht; alle Körperregionen sollen einbezogen werden.
Die aktuelle Regelung verpflichtet Ärztinnen und Ärzte unter anderem dann zur Meldung an Polizei oder Staatsanwaltschaft, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. Dazu zählen beispielsweise ein möglicher Unfall, eine Selbsttötung oder das Einwirken Dritter.
Darüber hinaus nennt § 4 Absatz 4 weitere Fälle. Eine Meldung ist derzeit unter anderem vorgesehen, wenn der Tod möglicherweise durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht wurde, die Todesursache ungeklärt ist, die Identität der verstorbenen Person nicht sicher feststeht oder der Tod während eines operativen Eingriffs beziehungsweise innerhalb der folgenden 24 Stunden eingetreten ist. Auch Todesfälle im amtlichen Gewahrsam, bei Kindern unter 14 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen sowie bei erheblichen Veränderungen der Leiche gehören zu den gesetzlich geregelten Fallgruppen.
Nach Angaben der Landesregierung können polizeiliche Tatortgruppen bei bestimmten Todesfällen häufig keine zusätzlichen Hinweise auf eine Straftat feststellen. Eine weitergehende Klärung könne gegebenenfalls erst durch eine Obduktion oder durch Untersuchungen von Körpergewebe und Körperflüssigkeiten erfolgen. Die bisherige Regelung führe deshalb zu einem hohen Meldeaufkommen bei Polizei und Staatsanwaltschaften.
Mit der geplanten Änderung soll die Formulierung in § 4 Absatz 4 Satz 1 präziser werden. Ärztinnen und Ärzte sollen dadurch klarer erkennen können, in welchen Situationen eine Meldung tatsächlich erforderlich ist. Ziel ist nach Darstellung der Landesregierung, Ermittlungsbehörden von Fällen zu entlasten, in denen kein strafrechtlicher Ermittlungsbedarf besteht.
Dabei geht es nicht darum, die ärztliche Leichenschau abzuschaffen. Auch die Pflicht zur sorgfältigen Untersuchung bleibt nach den bisher veröffentlichten Informationen bestehen. Geändert werden soll vielmehr die Schwelle, ab der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müssen.
Der derzeit öffentlich bekannte Stand beschreibt die Zielrichtung der Novelle, veröffentlicht aber noch keinen vollständigen neuen Wortlaut für alle einzelnen Fallgruppen. Welche Formulierungen letztlich im Gesetz stehen werden, kann sich im weiteren Verfahren durch die Verbandsbeteiligung und die parlamentarische Beratung noch verändern.
Auch ein konkretes Inkrafttretensdatum steht bislang nicht fest. Nach der Verbandsbeteiligung muss der Entwurf zunächst weiter beraten und vom Niedersächsischen Landtag beschlossen werden. Erst nach der Verkündung kann eine neue Regelung verbindlich gelten.
Für Angehörige ändert sich durch die Ankündigung zunächst nichts unmittelbar an der Planung einer Bestattung. Die üblichen Schritte, ärztliche Leichenschau, Ausstellung der erforderlichen Todesbescheinigung, Anzeige beim Standesamt und die Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen, richten sich weiterhin nach der geltenden Rechtslage.
In einzelnen Fällen kann eine Meldung an Polizei oder Staatsanwaltschaft den weiteren Ablauf beeinflussen. Dann kann die Leichenschau unterbrochen werden, und die Ärztin oder der Arzt soll grundsätzlich das Eintreffen der Ermittlungsbehörden abwarten, soweit dies zumutbar ist. Bis dahin sollen Veränderungen an der Leiche und in der unmittelbaren Umgebung vermieden werden.
Für Familien kann das belastend und unklar wirken. Ein Bestattungsunternehmen kann in dieser Situation organisatorisch begleiten, etwa bei der Abstimmung mit Behörden, dem Standesamt und dem Friedhof. Die Entscheidung über polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen liegt jedoch bei den zuständigen Behörden.
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