Bestattungskosten steuerlich absetzen: Was geht, was nicht (2026)

Von Katia Lübbert
June 4, 2026

Das Wichtigste auf einen Blick

Bestattungskosten können Sie unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzen — entweder als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer oder über den Erbfallkosten-Pauschbetrag bei der Erbschaftsteuer. Damit Beerdigungskosten steuerlich absetzbar sind, müssen Sie die Kosten selbst getragen haben, der Nachlass darf sie nicht decken, und sie müssen Ihre zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Das Finanzamt erkennt in der Regel bis zu 7.500 Euro als „angemessen“ an. Bei der Erbschaftsteuer gilt seit dem 1. Januar 2025 ein Erbfallkosten-Pauschbetrag von 15.000 Euro — ohne Belege. In diesem Ratgeber erklären wir Schritt für Schritt, welche Kosten konkret abzugsfähig sind, welche nicht, und worauf Sie 2026 achten sollten.

Die Grundregel — wann Bestattungskosten absetzbar sind

Rechtsgrundlage ist § 33 Einkommensteuergesetz: Bestattungskosten gelten als außergewöhnliche Belastung, wenn Sie sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen tragen. Erben sind nach § 1968 BGB rechtlich verpflichtet, die Beerdigung zu bezahlen.

Wer kein Erbe ist, kann trotzdem absetzen — etwa wenn ein Kind die Beerdigung der Eltern bezahlt, weil das Erbe nicht ausreicht oder eine ethische Verpflichtung besteht. Absetzbar ist allerdings nur der Betrag, der über den Nachlass und alle todesfallbezogenen Leistungen hinausgeht.

Zu den anrechenbaren Leistungen zählen unter anderem Sterbegeld, Auszahlungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst die Differenz zählt als außergewöhnliche Belastung — und auch nur, soweit sie Ihre individuelle zumutbare Eigenbelastung überschreitet.

Welche Bestattungskosten Sie absetzen können

Das Finanzamt akzeptiert die typischen Posten einer Bestatterrechnung. Wir geben Ihnen den Überblick aus Sicht eines Bestatters — also der Stelle, die diese Rechnungen tatsächlich ausstellt:

  • Leistungen des Bestattungsunternehmens (Organisation, hygienische Versorgung, Überführung)
  • Sarg, Urne, Trauerdruck (Todesanzeige, Trauerkarten, Dankkarten)
  • Trauerfeier (Trauerhalle, Trauerredner:in, musikalische Begleitung)
  • Blumenschmuck für Sarg, Urne und Trauerhalle, Kränze, Gestecke
  • Friedhofsgebühren (Grabnutzung, Bestattungs- und Trauerfeiergebühren)
  • Erstanlage der Grabstätte und Grabmal (Grabstein, Inschrift, Erstbepflanzung)
  • Sterbeurkunde und weitere notwendige Dokumente
  • Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Organisation der Bestattung anfallen
  • Darlehenszinsen, wenn Sie die Bestattung finanziert haben

Wenn Sie sehen möchten, wie sich diese Posten konkret summieren, können Sie typische Bestattungskosten online berechnen.

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Was Sie nicht absetzen können

Genauso wichtig wie die Ja-Liste ist die Nein-Liste. An diesen Posten scheitern viele Steuererklärungen:

  • Leichenschmaus / Trauerkaffee: gilt als Bewirtung und wird vom Finanzamt nicht als Bestattungsaufwand anerkannt.
  • Laufende Grabpflege: die Erstanlage des Grabs ist absetzbar, die spätere regelmäßige Pflege nicht — weder als außergewöhnliche Belastung noch als haushaltsnahe Dienstleistung.
  • Trauerkleidung: auch wenn sie nur für die Beerdigung gekauft wurde.
  • Reise- und Übernachtungskosten der Gäste: nicht abzugsfähig. Ihre eigenen Fahrtkosten zur Organisation der Bestattung dagegen schon.
  • Eigene Bestattungsvorsorge gegen die eigene Einkommensteuer: Einzahlungen in einen Vorsorgevertrag zu Lebzeiten können Sie nicht von Ihrer eigenen Steuer absetzen.
  • Einzahlungen auf ein Grabpflegekonto: nicht abzugsfähig; die Zinsen können unter Umständen steuerfrei bleiben.

Einkommensteuer oder Erbschaftsteuer — der wichtige Unterschied

Hier gibt es zwei steuerliche Wege, die oft verwechselt werden.

Einkommensteuer (außergewöhnliche Belastung). Hier rechnen Sie Ihre Kosten gegen den Nachlass und gegen erhaltene Leistungen. Nur die Differenz tragen Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ unter „Andere Aufwendungen“ ein. Bis etwa 7.500 Euro gelten Bestattungskosten als „angemessen“. Vom Finanzamt anerkannt wird der Betrag aber nur, soweit er Ihre individuelle zumutbare Eigenbelastung überschreitet — die hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab.

Erbschaftsteuer (Erbfallkosten-Pauschbetrag). Wenn Sie geerbt haben, können Sie für Beerdigungs- und Nachlassregelungskosten einen Pauschbetrag geltend machen — automatisch, ohne Belege. Dieser ist zum 1. Januar 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben worden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Höhere tatsächliche Kosten sind möglich, müssen aber mit Rechnungen belegt werden.

Kleines Rechenbeispiel. Frau M. erbt 5.000 Euro nach dem Tod ihrer Mutter. Die Bestattung kostet 8.000 Euro. Sie kann 3.000 Euro (8.000 − 5.000) als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer angeben. Würde der Erbwert über den Kosten liegen, ließe sich stattdessen der Erbfallkosten-Pauschbetrag von 15.000 Euro bei der Erbschaftsteuer ansetzen — falls überhaupt Erbschaftsteuer anfällt (Freibeträge für Kinder liegen bei 400.000 Euro).

Wer kann Bestattungskosten absetzen — Sonderfälle

In der Praxis sind es selten Lehrbuchfälle. Hier die häufigsten Konstellationen aus unserer Beratung:

Kinder, die die Beerdigung der Eltern zahlen. Sind sie Erben, gilt die rechtliche Verpflichtung. Sind sie keine Erben, tragen die Kosten aber dennoch, greift die sittliche Verpflichtung — und damit ebenfalls die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung.

Ehepartner. Der überlebende Ehepartner kann die Bestattungskosten in der gemeinsamen oder eigenen Steuererklärung absetzen. Zur Steuerklasse im Todesjahr und in den Folgejahren lesen Sie unseren Ratgeber zur Steuerklasse für Witwen und Witwer.

Geschwister, die sich die Kosten teilen. Jede Person setzt den Anteil ab, den sie tatsächlich gezahlt hat — getrennt in der jeweils eigenen Steuererklärung.

Erbe ausgeschlagen. Wer das Erbe ausschlägt, ist grundsätzlich nicht mehr zahlungspflichtig. Es gibt aber Ausnahmen für Unterhaltspflichtige nach den Bestattungsgesetzen der Länder — diese Regelungen sind regional unterschiedlich. Wenn Sie überlegen, ob Sie das Erbe ausschlagen sollten, hilft unser Ratgeber zum Thema Erbe ausschlagen — Gründe, Fristen, Folgen weiter.

Rentner. Auch Rentnerinnen und Rentner können Bestattungskosten absetzen — solange sie die Kosten aus eigenem Geld bezahlt haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wer am Ende wirklich für die Bestattungskosten aufkommen muss, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zur Frage wer die Bestattungskosten am Ende trägt.

Bestattungsvorsorge und Steuer — der Sonderfall zu Lebzeiten

Viele Menschen regeln ihre Bestattung schon zu Lebzeiten — über einen Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung. Wichtig zu wissen: Die Einzahlungen sind für Sie selbst nicht von der Einkommensteuer absetzbar. Vorsorge erfüllt einen anderen Zweck: Sie entlastet Ihre Angehörigen organisatorisch und finanziell.

Der Vorsorgebetrag mindert allerdings später den Nachlass — und damit auch den Betrag, den Ihre Erben gegen die Beerdigungskosten gegenrechnen müssen. Das beeinflusst deren mögliche Steuerersparnis bei der Einkommensteuer indirekt mit. Wenn Sie Ihre Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten regeln möchten, finden Sie dort die Bausteine und Optionen im Überblick.

So geht’s praktisch — Eintragung und Belege

Die Eintragung in der Steuererklärung ist überschaubar. Wir empfehlen folgende Reihenfolge:

  1. Tragen Sie die abzugsfähigen Bestattungskosten in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ unter „Andere Aufwendungen“ ein.
  2. Bewahren Sie alle Rechnungen auf: Bestatter, Friedhof, Grabmal, Trauerdruck, Trauerredner:in und weitere Dienstleistungen.
  3. Legen Sie eine Aufstellung des Nachlasses bei (Bankguthaben, Lebensversicherung sofern nicht an Dritte gerichtet, Sterbegeld).
  4. Bei Unklarheiten entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Belegen ist besser als hoffen.

Bei der Erbschaftsteuer wird der Pauschbetrag von 15.000 Euro automatisch ohne Nachweis angesetzt. Höhere Kosten müssen Sie mit Rechnungen belegen.

Bei Memovida — eine Rechnung, klar dokumentiert

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen. Das heißt: Sie bekommen eine übersichtliche Rechnung für die Leistungen des Bestattungsunternehmens — nicht zehn Einzelposten von verschiedenen Dienstleistern. Wenn es um die Steuererklärung geht, erleichtert das die Belegführung erheblich, weil Sie nicht aus mehreren Rechnungen zusammenrechnen müssen.

Was nicht in unserer Festpreis-Rechnung enthalten ist — vor allem Friedhofsgebühren und das Grabmal — fällt direkt bei der jeweiligen Stelle an und ist dort separat dokumentiert. Diese Posten sind genauso absetzbar wie unsere Leistungen. Memovida ist Mitglied im Verband unabhängiger Bestatter e. V., bundesweit für Sie erreichbar (24/7) und auf Wunsch mit Ratenzahlung bis 36 Monate. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite unsere transparenten Festpreise.

Unsere Standorte

Wir sind im Ernstfall für Sie 7 Tage die Woche und 24 Stunden am Tag telefonisch erreichbar. Unsere Bestattungsleistungen bieten wir deutschlandweit an, mit Hauptsitz in Berlin:

Häufig gestellte Fragen

Sind Beerdigungskosten in voller Höhe steuerlich absetzbar?

Nicht automatisch. Das Finanzamt erkennt Bestattungskosten nur in „angemessener Höhe“ an — in der Regel bis zu 7.500 Euro. Höhere Beträge sind möglich, wenn besondere Umstände nachgewiesen werden, etwa eine Überführung aus dem Ausland oder besondere religiöse Anforderungen. Außerdem wirken sich die Kosten nur aus, soweit sie Ihre individuelle zumutbare Eigenbelastung überschreiten.

Wer kann die Bestattungskosten der Eltern absetzen?

Die Kinder als Erben können die Kosten in der Einkommensteuer absetzen, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Sind die Kinder keine Erben, übernehmen die Beerdigung aber aus sittlicher Verpflichtung — zum Beispiel weil das Erbe ausgeschlagen wurde —, ist die Absetzbarkeit ebenfalls möglich. Mehrere Geschwister teilen den abziehbaren Betrag in Höhe ihres jeweiligen Anteils auf.

Sind die eigenen Bestattungskosten absetzbar — also die Bestattungsvorsorge?

Nein. Zahlungen, die Sie zu Lebzeiten in einen Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung leisten, sind nicht von Ihrer eigenen Einkommensteuer absetzbar. Vorsorge dient einem anderen Zweck: Sie entlastet Ihre Angehörigen organisatorisch und finanziell. Die eingezahlten Beträge mindern später den Nachlass und damit indirekt die Steuerlast Ihrer Erben.

Was passiert, wenn ich das Erbe ausgeschlagen habe?

Mit der Ausschlagung sind Sie grundsätzlich nicht mehr zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Wenn Sie die Kosten dennoch tragen — aus sittlichen Gründen oder als Unterhaltspflichtige:r nach dem Bestattungsgesetz Ihres Bundeslands —, können Sie die Beträge als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Bestattungsgesetze sind regional unterschiedlich; bei Unsicherheit beraten wir Sie individuell.

Können auch Rentner Bestattungskosten absetzen?

Ja. Rentnerinnen und Rentner können Beerdigungskosten genauso wie alle anderen Steuerpflichtigen absetzen — als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer. Voraussetzung bleibt, dass die Kosten aus eigenem Geld bezahlt wurden und der Nachlass die Aufwendungen nicht vollständig deckt.

Wo trage ich die Bestattungskosten in der Steuererklärung ein?

In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ unter „Andere Aufwendungen“. Tragen Sie den Differenzbetrag ein (anrechenbare Kosten minus Nachlass minus erhaltene Leistungen) und legen Sie eine kurze Aufstellung sowie alle Rechnungen bei. Bei der Erbschaftsteuer wird der Erbfallkosten-Pauschbetrag von 15.000 Euro ohne Beleg angesetzt; höhere Kosten belegen Sie mit Rechnungen.

Wir begleiten Sie nicht nur bei der Bestattung selbst, sondern unterstützen Sie auch mit klar dokumentierten Festpreis-Rechnungen, die Ihnen die Steuererklärung erleichtern. Sie können sich hier ein kostenfreies Angebot erstellen oder uns einfach anrufen — wir beraten Sie unverbindlich, rund um die Uhr und auf Wunsch mit Ratenzahlung bis 36 Monate.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Einzelfall hilft Ihnen Ihr Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein weiter. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in § 33 EStG und § 10 ErbStG.

Bitte beachten Sie, dass wir als Bestattungshaus keine steuerliche oder rechtliche Beratung anbieten. Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Artikel von

Katia Lübbert Mitgründerin & Geschäftsführerin

Katia hat über 20 Jahre lang im Marketing großer Unternehmen gearbeitet, bevor sie Memovida mitgegründet hat. Heute erzählt sie die Geschichte der Bestattung neu – persönlicher, menschlicher und ohne Floskeln. Der Tod gehört für sie zum Leben dazu, und genau so möchte sie ihn auch vermitteln.

Was unsere Kunden über uns sagen

Google Bewertung Memovida

Der Service von Memovida war erstklassig: aufmerksam,
sachkundig und reaktionsschnell und berät ausländische Kunden zu
deutschen Gepflogenheiten. Die Mitarbeiter waren schnell erreichbar
und ich habe auf alle meine Fragen eine Antwort bekommen.
Herzlichen Dank insbesondere an Herrn Manuel Kaiser.

Pertti H.

Vielen Dank Frau Haan, ich war nicht in der Lage mich anderweitig um die Beisetzung meines geliebten Mannes zu kümmern. Was da alles auf einen hereinbricht und was man alles bewältigen muss. Plötzlich steht man ganz alleine da aber Dank von Frau Haan habe ich die schwerste Zeit in meinen Leben bewältigt. Die Trauerfeier war sehr emotional und Danke auch für Die Trauerrednerin. Auch mein Wusch nach der Ruhestätte wurde
erfüllt. Man kann ihnen gar nicht genug Danken so einfühlsam wie sie in dieser schweren Zeit für mich waren.
Alles liebe für Sie.
Mit freundlichen Gruß

Ursula Z.

In einer für mich schwierigen Phase war Ihr Unternehmen mit außerordentlichem Engagement,
absoluter Zuverlässigkeit sowie kompetenter Ausführung und exakter Einhaltung aller
getroffenen Zusagen für mich eine unverzichtbare Stütze und Hilfe.
Insbesondere möchte ich Ihnen, liebe Fr. Lübbert, für Ihre Empathie, die einfühlsame
Herzlichkeit, das Verständnis für jedes Detail und für alles was Sie für mich getan und
umgesetzt haben größten Dank und höchste Anerkennung aussprechen.
Sie waren einfach immer da!
Ihr Unternehmen wird mit der gelebten, konsequenten Kundenorientierung großen Erfolg
haben, dem können Sie sich sicher sein.

Reinhard W.

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