Wer zahlt die Bestattungskosten? Rechte, Pflichten und finanzielle Hilfen im Überblick

Von Manuel Kaiser
May 26, 2026

Das Wichtigste auf einen Blick

Die Bestattungskosten zahlen in der Regel die Erben des Verstorbenen. So regelt es § 1968 BGB. Können die Erben die Kosten nicht tragen, gehen sie auf unterhaltspflichtige Angehörige über. Reicht auch deren finanzielle Lage nicht, übernimmt das Sozialamt im Rahmen einer Sozialbestattung die notwendigen Kosten.

In diesem Ratgeber erklären wir, wer in welcher Reihenfolge zahlen muss, was bei einer Erbausschlagung passiert und welche Hilfen es gibt – auch dann, wenn Sie Ihre eigene Bestattung absichern möchten.

Wer zahlt die Bestattungskosten – die rechtliche Grundlage

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Antwort klar formuliert. § 1968 BGB sagt: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Dieser Satz regelt die sogenannte Kostentragungspflicht.

Praktisch bedeutet das: Wer erbt, zahlt auch die Bestattung. Gibt es mehrere Erben, tragen sie die Kosten gemeinsam – in der Regel zu gleichen Anteilen. Üblich ist, die benötigte Summe direkt aus dem Nachlass zu entnehmen, bevor das übrige Vermögen aufgeteilt wird.

Wer Erbe ist, ergibt sich entweder aus einem Testament oder, falls keines vorliegt, aus der gesetzlichen Erbfolge. Bestattungskosten werden dabei als Nachlassverbindlichkeit behandelt – sie werden also vom Nachlass abgezogen, bevor das Erbe aufgeteilt wird.

Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht – der wichtige Unterschied

Viele Angehörige verwechseln zwei Pflichten, die rechtlich nicht dasselbe sind.

Die Bestattungspflicht ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Sie betrifft die nächsten Angehörigen – meist Ehepartner und Kinder – und verpflichtet sie, eine ordnungsgemäße Bestattung zu veranlassen. Die Pflicht zur Organisation ist also unabhängig vom Erbe.

Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 1968 BGB und liegt bei den Erben. Wer bestattungspflichtig ist, muss die Beerdigung also nicht zwangsläufig auch bezahlen – das hängt davon ab, ob die Person zugleich Erbe ist.

Was meinen wir damit? Ein Beispiel: Ein Sohn ist nach Landesrecht bestattungspflichtig, hat das Erbe aber wirksam ausgeschlagen. Er muss die Bestattung veranlassen, ist mit Einschränkungen aber nicht mehr zahlungspflichtig. Diese Unterscheidung kann im Streitfall entscheidend sein.

Reihenfolge der Kostentragung, wenn die Erben nicht zahlen können

Sind keine Erben vorhanden oder reicht der Nachlass nicht aus, geht die Kostentragungspflicht in absteigender Reihenfolge auf nahe Angehörige über:

  1. Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
  2. Kinder des Verstorbenen
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. Nicht verheiratete Lebensgefährten
  6. Großeltern und Enkel
  7. Entferntere Verwandte (bis zum 3. Grad)

Diese Reihenfolge richtet sich nach den gesetzlichen Unterhaltspflichten und kann je nach Bundesland in Nuancen abweichen, da das Bestattungsrecht Ländersache ist. In Bayern, Berlin oder Nordrhein-Westfalen gelten teils unterschiedliche Regelungen zur Bestattungspflicht – die jeweilige Reihenfolge ist im Landesbestattungsgesetz festgelegt.

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Wer zahlt die Bestattung bei einer Erbausschlagung?

Eine Erbschaft können Sie innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausschlagen (sechs Monate, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte). Was das für die Bestattungskosten bedeutet, hängt davon ab, ob alle Erben ausschlagen oder nur einzelne.

Ein oder einzelne Erben schlagen aus: Die Kostentragungspflicht geht auf die verbleibenden Erben über. Wer bleibt, zahlt anteilig mehr.

Alle Erben schlagen aus: Der Nachlass fällt an den Staat (Fiskalerbschaft). Der Staat haftet aber nur in Höhe des vorhandenen Nachlasses – reicht er nicht, kann das Ordnungsamt zunächst eine sogenannte Ordnungsamtsbestattung veranlassen und die Kosten anschließend von bestattungspflichtigen Angehörigen zurückfordern. Eine Erbausschlagung schützt also nicht in jedem Fall vor der Zahlungspflicht.

Mehr zum Verfahren und zu den Fristen lesen Sie in unserem Ratgeber zur Erbausschlagung. Im Zweifel lohnt sich vor der Ausschlagung das Gespräch mit einer Notarin oder einem Anwalt für Erbrecht.

Hilfe vom Sozialamt – die Sozialbestattung

Können weder Erben noch unterhaltspflichtige Angehörige die Bestattungskosten finanziell tragen, gibt es einen Anspruch auf eine sogenannte Sozialbestattung nach § 74 SGB XII.

Voraussetzungen sind in der Regel:

  • Es ist kein oder nicht ausreichend Erbe vorhanden, oder die Kostenübernahme ist der verpflichteten Person finanziell nicht zumutbar.
  • Die antragstellende Person überschreitet nicht die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach dem SGB XII.

Das Sozialamt prüft die Zumutbarkeit im Einzelfall. Maßgeblich sind die finanziellen Verhältnisse, in Ausnahmen auch persönliche Gründe – etwa nachweisbare schwere Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber den Hinterbliebenen.

Wichtig: Den Antrag möglichst vor der Beauftragung des Bestatters stellen. Übernommen werden ausschließlich die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung – Sarg oder Urne, Überführung, Friedhofsgebühren, Öffnen und Schließen des Grabes. Trauerkaffee, Trauerkleidung und Dauergrabpflege gehören nicht dazu. Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur Sozialbestattung und Kostenübernahme durch das Sozialamt.

Was tun, wenn ich meine eigene Bestattung nicht bezahlen kann?

Eine Frage, die wir bei Memovida häufig hören: Wer zahlt, wenn ich selbst keine Rücklagen für meine Beerdigung habe?

Die kurze Antwort: Niemand bleibt unbestattet. Reicht das Vermögen nicht, sind zunächst die Erben in der Pflicht, anschließend gegebenenfalls das Sozialamt. Sie können die finanzielle Last für Ihre Angehörigen aber spürbar senken, indem Sie zu Lebzeiten vorsorgen.

Drei verbreitete Wege der Bestattungsvorsorge:

  • Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandkonto: Sie legen Ihre Wünsche fest und hinterlegen die Summe auf einem geschützten Treuhandkonto. Das Geld bleibt zweckgebunden und ist im Bedarfsfall sofort verfügbar.
  • Sterbegeldversicherung: Eine Versicherung, die im Todesfall eine vereinbarte Summe direkt für die Bestattung auszahlt – häufig zwischen 5.000 und 10.000 Euro.
  • Eigenes Sparkonto: Eine Rücklage gibt Sicherheit, ist im Bedarfsfall aber unter Umständen vom Sozialamt anrechenbar.

Welche Form für Sie passt, hängt von Alter, Gesundheit und Vermögenssituation ab. Wir empfehlen, die Bestattungsvorsorge früh zu regeln und Ihre Wünsche schriftlich festzuhalten. Mehr zu den Vertragsdetails lesen Sie in unserem Beitrag zum Bestattungsvorsorgevertrag.

Bestattungskosten steuerlich absetzen

Bestattungskosten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Einkommensteuer: Übersteigen die Kosten den Nachlass und werden sie nicht durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt, sind sie als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Berücksichtigt wird nur, was über der zumutbaren Eigenbelastung liegt.

Erbschaftsteuer: Erben können Bestattungs- und Grabpflegekosten vom Nachlass abziehen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine Pauschale von 15.000 Euro – ohne Einzelnachweis. Wer höhere Kosten hatte, kann diese mit Belegen geltend machen.

Berücksichtigt werden ausschließlich Kosten, die direkt mit der Beisetzung zusammenhängen. Trauerkaffee, Trauerkleidung und sehr aufwendige Grabmäler zählen nicht dazu. Für eine verlässliche Einschätzung empfehlen wir das Gespräch mit einer Steuerberatung.

So unterstützt Memovida – transparente Festpreise und Ratenzahlung

Wir wissen aus täglicher Erfahrung: Die Frage nach den Bestattungskosten ist eine der schwierigsten in einer ohnehin schweren Zeit. Bei Memovida arbeiten wir deshalb mit transparenten Festpreisen, in denen alle regulären Leistungen enthalten sind. Lediglich die Kosten für den Beisetzungsort kommen hinzu – diese unterscheiden sich regional zum Teil stark.

Drei Punkte, die für Angehörige in einer finanziell angespannten Situation besonders relevant sind:

  • Festpreise ab 1.900 Euro für eine anonyme Bestattung – inklusive Überführung, Einäscherung und sämtlicher Formalitäten.
  • Ratenzahlung bis zu 36 Monate, damit die Bestattung nicht zur akuten finanziellen Belastung wird.
  • Individuelle Begleitung durch feste Ansprechpartner:innen – telefonisch, persönlich vor Ort oder auf Wunsch im Hausbesuch.

Wir sind bundesweit erreichbar, mit Standorten in Berlin, München, Hamburg, Köln und Frankfurt. Mitglied im Verband unabhängiger Bestatter e. V., Google-Bewertung 4,9 von 5. Wenn Sie eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation wünschen, beraten wir Sie kostenfrei und unverbindlich.

Unsere Standorte

Wir sind im Ernstfall für Sie 7 Tage die Woche und 24 Stunden am Tag telefonisch erreichbar. Unsere Bestattungsleistungen bieten wir deutschlandweit an, mit Hauptsitz in Berlin:

Häufig gestellte Fragen

Wer muss die Beerdigungskosten bezahlen?

Die Bestattungskosten zahlen in der Regel die Erben des Verstorbenen. So regelt es § 1968 BGB. Bei mehreren Erben werden die Kosten anteilig getragen. Sind keine zahlungsfähigen Erben vorhanden, geht die Pflicht auf unterhaltspflichtige Angehörige über. Reicht auch deren finanzielle Lage nicht, übernimmt das Sozialamt im Rahmen einer Sozialbestattung die notwendigen Kosten.

Wer zahlt die Bestattungskosten der Eltern?

Volljährige Kinder zahlen die Bestattung der Eltern dann, wenn sie das Erbe annehmen. Lehnen alle Kinder das Erbe ab und sind keine weiteren Erben da, kann nach Landesbestattungsgesetz dennoch eine Bestattungspflicht greifen – die Zahlungspflicht selbst hängt aber von Unterhalts- und Einkommensverhältnissen ab. Bei finanzieller Überforderung ist eine Sozialbestattung über das Sozialamt möglich.

Wer zahlt die Bestattungskosten bei einer Erbausschlagung?

Schlagen einzelne Erben aus, tragen die verbleibenden Erben die Kosten gemeinsam. Schlagen alle Erben aus, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskalerbschaft). Das Ordnungsamt führt dann eine einfache Bestattung durch, kann die Kosten aber von bestattungspflichtigen Angehörigen zurückfordern. Eine Erbausschlagung schützt also nicht in jedem Fall vor der Zahlungspflicht.

Wer bezahlt die Beerdigung, wenn kein Geld vorhanden ist?

Können weder Erben noch unterhaltspflichtige Angehörige die Kosten tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung. Der Antrag wird beim örtlichen Sozialamt gestellt, möglichst vor der Beauftragung eines Bestatters. Geprüft werden Einkommen, Vermögen und die Zumutbarkeit der Kostenübernahme.

Was passiert, wenn ich meine eigene Beerdigung nicht bezahlen kann?

Ohne Vorsorge zahlen zunächst Ihre Erben aus dem Nachlass. Reicht der Nachlass nicht und sind auch unterhaltspflichtige Angehörige nicht in der Lage zu zahlen, übernimmt das Sozialamt die Kosten einer einfachen Bestattung. Mit einem Bestattungsvorsorgevertrag oder einer Sterbegeldversicherung können Sie Ihre Angehörigen frühzeitig entlasten und Ihre Wünsche absichern.

Können Bestattungskosten steuerlich abgesetzt werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. In der Einkommensteuer sind sie als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie den Nachlass übersteigen und nicht anderweitig gedeckt sind. Bei der Erbschaftsteuer gilt seit 1. Januar 2025 eine Pauschale von 15.000 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Höhere Kosten lassen sich mit Belegen nachweisen.

Was übernimmt das Sozialamt bei einer Sozialbestattung konkret?

Übernommen werden die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung: Sarg oder Urne, Überführung, Friedhofsgebühren, Öffnen und Schließen des Grabes sowie ein schlichter Grabschmuck. Nicht enthalten sind Trauerkaffee, Trauerkleidung, Todesanzeigen und Dauergrabpflege. Auch eine Bestattung in einem vorhandenen Familiengrab ist möglich, sofern sie nicht teurer ist als ein einfaches Reihengrab.

Eine Bestattung ist immer eine persönliche Entscheidung – und sie soll nicht an finanziellen Fragen scheitern. Wenn Sie unsicher sind, welche Möglichkeiten es in Ihrer Situation gibt, beraten wir Sie gerne. Sie erreichen uns 24 Stunden täglich unter 030 75436955 oder über das Online-Formular für ein kostenfreies Angebot. Unverbindlich, einfühlsam und transparent.

Artikel von

Manuel Kaiser Gründer & Geschäftsführer

Manuel hat viele Jahre in der Dienstleistungsbranche gearbeitet, vor allem im Digitalbereich. Mit Memovida will er Bestattungen einfacher und transparenter machen. Sein Anspruch: ein Service, der die Menschen und ihre Bedürfnisse in den Mittelpunkt stellt – ohne komplizierte Abläufe, dafür mit echter Unterstützung in schwierigen Zeiten.

Was unsere Kunden über uns sagen

Google Bewertung Memovida

Der Service von Memovida war erstklassig: aufmerksam,
sachkundig und reaktionsschnell und berät ausländische Kunden zu
deutschen Gepflogenheiten. Die Mitarbeiter waren schnell erreichbar
und ich habe auf alle meine Fragen eine Antwort bekommen.
Herzlichen Dank insbesondere an Herrn Manuel Kaiser.

Pertti H.

Vielen Dank Frau Haan, ich war nicht in der Lage mich anderweitig um die Beisetzung meines geliebten Mannes zu kümmern. Was da alles auf einen hereinbricht und was man alles bewältigen muss. Plötzlich steht man ganz alleine da aber Dank von Frau Haan habe ich die schwerste Zeit in meinen Leben bewältigt. Die Trauerfeier war sehr emotional und Danke auch für Die Trauerrednerin. Auch mein Wusch nach der Ruhestätte wurde
erfüllt. Man kann ihnen gar nicht genug Danken so einfühlsam wie sie in dieser schweren Zeit für mich waren.
Alles liebe für Sie.
Mit freundlichen Gruß

Ursula Z.

In einer für mich schwierigen Phase war Ihr Unternehmen mit außerordentlichem Engagement,
absoluter Zuverlässigkeit sowie kompetenter Ausführung und exakter Einhaltung aller
getroffenen Zusagen für mich eine unverzichtbare Stütze und Hilfe.
Insbesondere möchte ich Ihnen, liebe Fr. Lübbert, für Ihre Empathie, die einfühlsame
Herzlichkeit, das Verständnis für jedes Detail und für alles was Sie für mich getan und
umgesetzt haben größten Dank und höchste Anerkennung aussprechen.
Sie waren einfach immer da!
Ihr Unternehmen wird mit der gelebten, konsequenten Kundenorientierung großen Erfolg
haben, dem können Sie sich sicher sein.

Reinhard W.

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