Erbe ausschlagen 2026: Frist, Kosten und Ablauf einfach erklärt

Von Katia Lübbert
May 28, 2026

Das Wichtigste auf einen Blick

Ein Erbe ausschlagen können Sie innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar. Die Gebühr beim Gericht liegt in der Regel zwischen 30 und 50 Euro. Mit der Ausschlagung verzichten Sie vollständig auf den Nachlass – inklusive aller Schulden, aber auch aller Vermögenswerte.

In diesem Ratgeber erklären wir, wann eine Erbausschlagung sinnvoll ist, wie der Ablauf 2026 konkret aussieht, welche Kosten entstehen und was viele Angehörige übersehen: die Bestattungspflicht bleibt auch nach einer Ausschlagung bestehen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie damit umgehen.

Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen?

Eine Erbausschlagung ist die formelle Erklärung, dass Sie die Erbschaft nicht annehmen. Damit treten Sie vollständig zurück – sowohl von den Vermögenswerten als auch von den Schulden des oder der Verstorbenen.

Der Nachlass geht dann automatisch an die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge über. Eine teilweise Ausschlagung – etwa nur der Schulden, aber nicht des Vermögens – ist nicht möglich. Es gilt: alles oder nichts.

Wichtig: Wer nichts unternimmt, gilt nach Ablauf von sechs Wochen automatisch als Erbe – mit voller Haftung für die Schulden, auch mit dem eigenen Privatvermögen.

Wann eine Erbausschlagung sinnvoll ist

Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. In diesen vier Konstellationen ist eine Ausschlagung häufig die wirtschaftlich beste Entscheidung.

Der Nachlass ist überschuldet

Übersteigen die Verbindlichkeiten des Erblassers den Wert des Nachlasses, haften Sie als Erbe für die Schulden mit Ihrem eigenen Vermögen. Eine Ausschlagung schützt Sie davor.

Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick: Kontoauszüge, Kreditverträge, offene Forderungen. Ein einfaches Nachlassverzeichnis – Vermögenswerte links, Schulden rechts – reicht für eine erste Einschätzung.

Der Pflichtteil ist höher als das Erbe

Wenn Sie als Erbe eingesetzt sind, der Pflichtteil aber wirtschaftlich wertvoller wäre, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein. Voraussetzung ist meist, dass das Erbe durch Auflagen, Vermächtnisse oder eine Testamentsvollstreckung beschränkt ist. In solchen Fällen behalten Sie nach Ausschlagung den Anspruch auf den Pflichtteil.

Sanierungsbedürftige Immobilie oder hohe Erbschaftssteuer

Stark sanierungsbedürftige Häuser, Eigentumswohnungen mit hohen Rücklagen-Forderungen oder unverkäufliche Grundstücke können zur dauerhaften finanziellen Belastung werden. Auch eine drohende Erbschaftssteuer oberhalb der Freibeträge kann ein Grund sein.

Persönliche Insolvenz oder familiäre Konflikte

Wer selbst in einer Privatinsolvenz steckt, würde das Erbe in der Regel an die Insolvenzverwaltung verlieren. Eine Ausschlagung verhindert das. Auch persönliche Gründe – etwa langjährige Konflikte mit dem Erblasser – können eine Rolle spielen. Sie müssen für die Ausschlagung keine Gründe angeben.

Frist zur Erbausschlagung: sechs Wochen ab Kenntnis

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 BGB). Sie ist die wichtigste Frist im gesamten Verfahren – wer sie versäumt, gilt automatisch als Erbe.

Wann die Frist beginnt

Die Frist startet, sobald Sie sowohl vom Tod des Erblassers als auch vom Grund Ihrer Erbenstellung erfahren haben.

  • Bei gesetzlicher Erbfolge: in der Regel mit Kenntnis vom Todesfall.
  • Bei einem Testament: sobald das Nachlassgericht Ihnen das Eröffnungsprotokoll zustellt.
  • Bei mehreren Erbgängen (z. B. Vor- und Nacherbschaft): jeweils mit Kenntnis des konkreten Erbfalls.

Sonderregelung Ausland: sechs Monate

Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder leben Sie selbst zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Maßgeblich ist Ihr eigener Wohnsitz, nicht der des Erblassers.

Vorsicht beim Erbschein

Wer einen Erbschein beantragt, nimmt das Erbe damit automatisch an – eine Ausschlagung ist danach nicht mehr möglich. Wenn Sie noch unentschieden sind, sollten Sie mit dem Antrag warten. Für Bankauskünfte reicht oft auch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Mehr dazu in unserem Ratgeber, wie Sie einen Erbschein korrekt beantragen.

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So läuft die Erbausschlagung Schritt für Schritt ab

Die Ausschlagung ist ein formeller Vorgang. Wer die folgenden sechs Schritte einhält, kommt sicher durch das Verfahren.

  1. Verschaffen Sie sich einen Überblick: Stellen Sie Vermögen und Schulden des Verstorbenen gegenüber. Auch Versicherungsleistungen oder Sterbegeld gehören in diese Aufstellung.
  2. Ermitteln Sie das zuständige Nachlassgericht. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
  3. Halten Sie die Unterlagen bereit: Personalausweis oder Reisepass, Sterbeurkunde, gegebenenfalls Testament oder Erbvertrag.
  4. Geben Sie die Erklärung ab – entweder persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder bei einem Notar. Eine einfache schriftliche Mitteilung oder E-Mail reicht nicht aus.
  5. Beachten Sie die Form: Die Ausschlagung muss eindeutig sein und in öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Wenn sie über einen Notar erfolgt, muss die Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingehen.
  6. Informieren Sie nachrückende Erben. Schlägt eine Erbenreihe aus, sollten auch die folgenden Berechtigten – etwa Geschwister oder eigene Kinder – schnell handeln, damit sie ihre eigene Sechs-Wochen-Frist nicht versäumen.

Kosten der Erbausschlagung: meist 30 bis 50 Euro

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und steigen mit dem Wert des Nachlasses. Für die meisten Privatpersonen liegen sie im überschaubaren Rahmen.

  • Ausschlagung beim Nachlassgericht: meist 30 bis 50 Euro Gebühr. Bei sehr kleinen oder überschuldeten Nachlässen fallen oft nur die Mindestgebühren an.
  • Ausschlagung über einen Notar: Notargebühr nach GNotKG plus zusätzliche Beglaubigung. In Summe meist 60 bis 150 Euro, abhängig vom Nachlasswert.
  • Bei großen Nachlässen: Die Gebühr kann mit steigendem Wert deutlich höher ausfallen – bei sehr hohen Nachlässen sind auch vier- bis fünfstellige Beträge möglich. Das ist aber die Ausnahme.
  • Mögliche Anwaltskosten: Nur, wenn Sie zusätzlich eine erbrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Für die reine Ausschlagung ist kein Anwalt nötig.

Wer die Gebühren nicht aufbringen kann, kann beim Nachlassgericht einen Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten stellen. Voraussetzung ist ein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit.

Wer erbt, wenn Sie ausschlagen? Die Reihenfolge nach BGB

Mit der Ausschlagung rückt automatisch die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nach. Die Reihenfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1924 ff. BGB) geregelt.

  • Erste Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Erblassers.
  • Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister.
  • Dritte Ordnung: Großeltern, Tanten und Onkel.
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erben zusätzlich – ihr Erbteil hängt vom Güterstand ab (in der Zugewinngemeinschaft meist die Hälfte).

Wichtig: Wenn Sie ausschlagen, rücken in der Regel Ihre eigenen Kinder nach – auch mit allen Schulden. Bei überschuldetem Nachlass müssen Eltern deshalb gesondert für minderjährige Kinder ausschlagen. In bestimmten Fällen ist dafür eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Schlagen alle möglichen Erben aus, fällt der Nachlass an den Staat. Dieser haftet nicht für die Schulden – Gläubiger können sich dann nur aus dem vorhandenen Nachlassvermögen bedienen.

Wer zahlt die Bestattung, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?

Das ist die Frage, die uns als Bestattungsunternehmen am häufigsten gestellt wird – und einer der größten Irrtümer rund um die Erbausschlagung: Wer das Erbe ausschlägt, ist damit nicht automatisch von der Bestattungspflicht befreit.

Die Bestattungspflicht bleibt unabhängig vom Erbe bestehen

Die Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt und nicht im Erbrecht. Sie trifft die nächsten Angehörigen – unabhängig davon, ob diese das Erbe annehmen oder ausschlagen.

Die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen ist regional unterschiedlich, folgt aber in den meisten Bundesländern dieser Logik: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner zuerst, dann volljährige Kinder, dann Eltern, dann Geschwister, dann weitere Verwandte.

Konkret bedeutet das: Auch wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, müssen Sie in vielen Fällen die Bestattung organisieren oder die Kosten privat tragen. Eine ausführliche Übersicht dazu finden Sie in unserem Ratgeber, wer im Detail die Bestattungskosten trägt.

Wenn die Kosten nicht tragbar sind: Sozialbestattung

Wer die Bestattungskosten nicht aufbringen kann und der Nachlass nicht ausreicht, kann beim Sozialamt eine Kostenübernahme beantragen. Die Sozialbestattung über das Sozialamt deckt eine einfache, würdevolle Beisetzung ab. Voraussetzung ist der Nachweis, dass die Zahlung der Kosten für die Angehörigen unzumutbar wäre.

Prüfen Sie außerdem, ob noch Versicherungsleistungen offen sind: Eine Sterbegeldversicherung, eine Lebensversicherung oder Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können – unabhängig von der Erbausschlagung – direkt an Bezugsberechtigte fließen und für die Bestattung verwendet werden.

Was passiert mit Erinnerungsstücken und persönlichen Fotos?

Mit der Ausschlagung verzichten Sie auf den gesamten Nachlass – auch auf persönliche Erinnerungsstücke wie Fotos, Schmuck, Briefe oder Tagebücher. Sie gehören rechtlich zum Erbe und gehen mit allen anderen Vermögenswerten an die nächste erbberechtigte Person über.

Es gibt aber drei Wege, wie Sie persönliche Andenken trotzdem behalten können:

  • Mit Zustimmung der nachrückenden Erben: Diese können einzelne Gegenstände freiwillig weitergeben.
  • Über das Testament: Hat der Erblasser bestimmte Erinnerungsstücke einer Person als Vermächtnis zugewiesen, gilt dieses unabhängig von Ihrer Ausschlagung.
  • Wenn der Nachlass an den Staat fällt: Angehörige können beim Nachlassgericht anfragen, ob persönliche Gegenstände herausgegeben werden – eine Garantie gibt es nicht, aber häufig wird dies bei rein ideellem Wert gewährt.

Wichtig: Nehmen Sie keine Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen mit, bevor die Ausschlagung wirksam erklärt ist. Das kann als stillschweigende Annahme der Erbschaft gewertet werden – Ihre Ausschlagung wäre dann nicht mehr möglich.

Alternativen zur Erbausschlagung

Wenn Sie unsicher sind, ob der Nachlass überschuldet ist, müssen Sie nicht zwangsläufig ausschlagen. Drei Alternativen schützen Sie ebenfalls vor persönlicher Haftung.

Nachlassverwaltung

Mit der Nachlassverwaltung beschränken Sie Ihre Haftung auf den Nachlass. Sie bleiben Erbe, ein vom Gericht bestellter Verwalter regelt die Schulden aus dem Nachlassvermögen. Ihr Privatvermögen bleibt geschützt. Sinnvoll, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und sich noch verwertbares Vermögen darin befindet. Die Nachlassverwaltung kann bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall beantragt werden.

Nachlassinsolvenz

Stellt sich nach Annahme der Erbschaft heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, sollten Sie zügig ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragen. Auch hier ist Ihre Haftung auf den Nachlass beschränkt – das eigene Vermögen bleibt geschützt. Das Verfahren wirkt sich nicht auf Ihre persönliche Bonität aus.

Dreimonatige Schonfrist nach § 2014 BGB

Wer das Erbe angenommen hat, kann sich auf eine dreimonatige Schonfrist berufen. In dieser Zeit können Gläubiger keine Forderungen gegen Sie persönlich durchsetzen. Sie nutzen die drei Monate, um den Nachlass zu sichten und – falls nötig – Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz zu beantragen.

Im direkten Vergleich:

Merkmal Nachlassverwaltung Erbausschlagung
Sie bleiben Erbe? Ja, mit Haftungsbeschränkung Nein, vollständiger Verzicht
Haftung mit Privatvermögen? Nein, nur Nachlass haftet Nein, keine Erbenstellung
Frist Bis zu 2 Jahre nach Erbfall 6 Wochen ab Kenntnis
Kosten Gerichtskosten + Vergütung Verwalter Meist 30–50 Euro
Erinnerungsstücke behalten? Eher ja, im Rahmen der Verwaltung Nein, gehen an nächsten Erben

Häufige Irrtümer rund um die Erbausschlagung

„Wenn ich schweige, übernehme ich keine Schulden.“

Falsch. Wer innerhalb der Sechs-Wochen-Frist nichts unternimmt, gilt automatisch als Erbe – mit voller Haftung für alle Schulden, auch mit dem eigenen Vermögen. Schweigen ist keine Ausschlagung.

„Eine formlose schriftliche Erklärung reicht.“

Falsch. Die Ausschlagung muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen – entweder persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder durch einen Notar. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail haben keine Rechtswirkung.

„Ich kann das Erbe gezielt zugunsten meiner Kinder ausschlagen.“

Falsch. Eine Ausschlagung rückt die nächste erbberechtigte Person nach – das sind oft Ihre eigenen Kinder, auch mit allen Schulden. Wer das nicht möchte, muss für minderjährige Kinder gesondert die Ausschlagung erklären. Bei volljährigen Kindern müssen diese selbst aktiv werden.

Bei Memovida: Wir begleiten Sie auch in dieser Situation

Eine Erbausschlagung trifft Angehörige oft in der ohnehin schwersten Phase ihres Lebens. Als Bestattungsunternehmen können wir keine erbrechtliche Beratung übernehmen – dafür empfehlen wir einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar. Aber wir nehmen Ihnen die organisatorische und finanzielle Last rund um die Bestattung ab.

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen für die Bestattung, in denen alle regulären Leistungen enthalten sind. Lediglich für die Beisetzung selbst – Friedhof, Grab, Urne – fallen je nach Wahl zusätzliche Kosten an. Eine vollständige Übersicht zu den Beerdigungskosten hilft Ihnen, früh Klarheit zu gewinnen.

Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob eine Sozialbestattung infrage kommt, ob noch Versicherungsleistungen einspringen und welche Bestattungsart in Ihr Budget passt. Eine Ratenzahlung über bis zu 36 Monate ist bei uns ebenfalls möglich.

So bleibt Ihnen der Rücken frei, um sich um das zu kümmern, was wirklich zählt: den würdevollen Abschied.

Unsere Standorte

Wir sind im Ernstfall für Sie 7 Tage die Woche und 24 Stunden am Tag telefonisch erreichbar. Unsere Bestattungsleistungen bieten wir deutschlandweit an, mit Hauptsitz in Berlin:

Häufig gestellte Fragen zur Erbausschlagung

Wie lange habe ich Zeit, um ein Erbe auszuschlagen?

Sie haben sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Bei einem Testament beginnt die Frist mit der Zustellung des Eröffnungsprotokolls durch das Nachlassgericht. Hatten der Erblasser oder Sie selbst zum Zeitpunkt des Erbfalls den Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?

Die Gebühr beim Nachlassgericht liegt in der Regel zwischen 30 und 50 Euro. Bei Notarauftrag kommen Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz hinzu – meist 60 bis 150 Euro insgesamt. Bei sehr hohen Nachlässen können die Gebühren entsprechend höher ausfallen.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gilt das Erbe automatisch als angenommen. Sie haften dann für alle Schulden des Erblassers, auch mit Ihrem Privatvermögen. Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn Sie die Überschuldung des Nachlasses nicht kennen konnten – ist eine spätere Anfechtung möglich.

Wer erbt, wenn meine Geschwister und ich alle ausschlagen?

Mit jeder Ausschlagung rückt die nächste Person in der gesetzlichen Erbfolge nach. Sind die Erben Ihrer Ordnung erschöpft, geht die Erbschaft auf Ihre Eltern oder Großeltern, dann auf Tanten und Onkel über. Schlagen alle möglichen Erben aus, fällt der Nachlass an den Staat – ohne Haftung für die Schulden.

Muss ich das Erbe auch für meine minderjährigen Kinder ausschlagen?

Ja. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, rücken in der Regel Ihre eigenen Kinder nach – auch mit allen Schulden. Eltern müssen die Ausschlagung deshalb gesondert für minderjährige Kinder erklären. In bestimmten Fällen ist eine Genehmigung des Familiengerichts nötig; diese entfällt jedoch, wenn das Kind nur deshalb Erbe geworden ist, weil Sie selbst ausgeschlagen haben.

Muss ich die Bestattung trotzdem bezahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?

In den meisten Fällen ja. Die Bestattungspflicht ist im Bestattungsgesetz der Bundesländer geregelt und unabhängig vom Erbrecht. Sie trifft die nächsten Angehörigen. Wenn der Nachlass die Kosten nicht deckt und auch Sie sie nicht tragen können, ist eine Sozialbestattung über das Sozialamt möglich – Voraussetzung ist der Nachweis der finanziellen Unzumutbarkeit.

Darf ich Erinnerungsstücke oder Fotos behalten?

Rechtlich gehören persönliche Gegenstände zum Nachlass und gehen mit der Ausschlagung an die nächsten Erben über. In der Praxis lässt sich oft eine Lösung finden – etwa durch freiwillige Weitergabe durch die nachrückenden Erben oder, wenn der Nachlass an den Staat fällt, durch eine Anfrage beim Nachlassgericht. Nehmen Sie aber niemals Gegenstände mit, bevor die Ausschlagung wirksam ist.

Kann ich das Erbe nach der Annahme noch ausschlagen?

Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn Sie die Annahme anfechten können – etwa weil Sie über die Überschuldung des Nachlasses oder über Ihre Erbenstellung geirrt haben. Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes beim Nachlassgericht erklärt werden.

Unverbindliche Begleitung durch Memovida

Wenn ein Mensch verstirbt, müssen viele Entscheidungen auf einmal getroffen werden – auch dann, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Wir beraten Sie kostenfrei und unverbindlich zur Bestattung und zu den Kosten. Sie können sich jederzeit ein Angebot mit Festpreis erstellen lassen oder vorab Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten regeln, damit Ihre Angehörigen später entlastet sind.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine erbrechtliche Beratung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir einen Fachanwalt für Erbrecht oder das zuständige Nachlassgericht.

Artikel von

Katia Lübbert Mitgründerin & Geschäftsführerin

Katia hat über 20 Jahre lang im Marketing großer Unternehmen gearbeitet, bevor sie Memovida mitgegründet hat. Heute erzählt sie die Geschichte der Bestattung neu – persönlicher, menschlicher und ohne Floskeln. Der Tod gehört für sie zum Leben dazu, und genau so möchte sie ihn auch vermitteln.

Was unsere Kunden über uns sagen

Google Bewertung Memovida

Der Service von Memovida war erstklassig: aufmerksam,
sachkundig und reaktionsschnell und berät ausländische Kunden zu
deutschen Gepflogenheiten. Die Mitarbeiter waren schnell erreichbar
und ich habe auf alle meine Fragen eine Antwort bekommen.
Herzlichen Dank insbesondere an Herrn Manuel Kaiser.

Pertti H.

Vielen Dank Frau Haan, ich war nicht in der Lage mich anderweitig um die Beisetzung meines geliebten Mannes zu kümmern. Was da alles auf einen hereinbricht und was man alles bewältigen muss. Plötzlich steht man ganz alleine da aber Dank von Frau Haan habe ich die schwerste Zeit in meinen Leben bewältigt. Die Trauerfeier war sehr emotional und Danke auch für Die Trauerrednerin. Auch mein Wusch nach der Ruhestätte wurde
erfüllt. Man kann ihnen gar nicht genug Danken so einfühlsam wie sie in dieser schweren Zeit für mich waren.
Alles liebe für Sie.
Mit freundlichen Gruß

Ursula Z.

In einer für mich schwierigen Phase war Ihr Unternehmen mit außerordentlichem Engagement,
absoluter Zuverlässigkeit sowie kompetenter Ausführung und exakter Einhaltung aller
getroffenen Zusagen für mich eine unverzichtbare Stütze und Hilfe.
Insbesondere möchte ich Ihnen, liebe Fr. Lübbert, für Ihre Empathie, die einfühlsame
Herzlichkeit, das Verständnis für jedes Detail und für alles was Sie für mich getan und
umgesetzt haben größten Dank und höchste Anerkennung aussprechen.
Sie waren einfach immer da!
Ihr Unternehmen wird mit der gelebten, konsequenten Kundenorientierung großen Erfolg
haben, dem können Sie sich sicher sein.

Reinhard W.

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