So läuft die Erbausschlagung Schritt für Schritt ab

Die Ausschlagung ist ein formeller Vorgang. Wer die folgenden sechs Schritte einhält, kommt sicher durch das Verfahren.
- Verschaffen Sie sich einen Überblick: Stellen Sie Vermögen und Schulden des Verstorbenen gegenüber. Auch Versicherungsleistungen oder Sterbegeld gehören in diese Aufstellung.
- Ermitteln Sie das zuständige Nachlassgericht. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
- Halten Sie die Unterlagen bereit: Personalausweis oder Reisepass, Sterbeurkunde, gegebenenfalls Testament oder Erbvertrag.
- Geben Sie die Erklärung ab – entweder persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder bei einem Notar. Eine einfache schriftliche Mitteilung oder E-Mail reicht nicht aus.
- Beachten Sie die Form: Die Ausschlagung muss eindeutig sein und in öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Wenn sie über einen Notar erfolgt, muss die Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingehen.
- Informieren Sie nachrückende Erben. Schlägt eine Erbenreihe aus, sollten auch die folgenden Berechtigten – etwa Geschwister oder eigene Kinder – schnell handeln, damit sie ihre eigene Sechs-Wochen-Frist nicht versäumen.
Kosten der Erbausschlagung: meist 30 bis 50 Euro
Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und steigen mit dem Wert des Nachlasses. Für die meisten Privatpersonen liegen sie im überschaubaren Rahmen.
- Ausschlagung beim Nachlassgericht: meist 30 bis 50 Euro Gebühr. Bei sehr kleinen oder überschuldeten Nachlässen fallen oft nur die Mindestgebühren an.
- Ausschlagung über einen Notar: Notargebühr nach GNotKG plus zusätzliche Beglaubigung. In Summe meist 60 bis 150 Euro, abhängig vom Nachlasswert.
- Bei großen Nachlässen: Die Gebühr kann mit steigendem Wert deutlich höher ausfallen – bei sehr hohen Nachlässen sind auch vier- bis fünfstellige Beträge möglich. Das ist aber die Ausnahme.
- Mögliche Anwaltskosten: Nur, wenn Sie zusätzlich eine erbrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Für die reine Ausschlagung ist kein Anwalt nötig.
Wer die Gebühren nicht aufbringen kann, kann beim Nachlassgericht einen Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten stellen. Voraussetzung ist ein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit.
Wer erbt, wenn Sie ausschlagen? Die Reihenfolge nach BGB
Mit der Ausschlagung rückt automatisch die nächste Person in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nach. Die Reihenfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1924 ff. BGB) geregelt.
- Erste Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Erblassers.
- Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister.
- Dritte Ordnung: Großeltern, Tanten und Onkel.
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erben zusätzlich – ihr Erbteil hängt vom Güterstand ab (in der Zugewinngemeinschaft meist die Hälfte).
Wichtig: Wenn Sie ausschlagen, rücken in der Regel Ihre eigenen Kinder nach – auch mit allen Schulden. Bei überschuldetem Nachlass müssen Eltern deshalb gesondert für minderjährige Kinder ausschlagen. In bestimmten Fällen ist dafür eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Schlagen alle möglichen Erben aus, fällt der Nachlass an den Staat. Dieser haftet nicht für die Schulden – Gläubiger können sich dann nur aus dem vorhandenen Nachlassvermögen bedienen.
Wer zahlt die Bestattung, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?
Das ist die Frage, die uns als Bestattungsunternehmen am häufigsten gestellt wird – und einer der größten Irrtümer rund um die Erbausschlagung: Wer das Erbe ausschlägt, ist damit nicht automatisch von der Bestattungspflicht befreit.
Die Bestattungspflicht bleibt unabhängig vom Erbe bestehen
Die Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt und nicht im Erbrecht. Sie trifft die nächsten Angehörigen – unabhängig davon, ob diese das Erbe annehmen oder ausschlagen.
Die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen ist regional unterschiedlich, folgt aber in den meisten Bundesländern dieser Logik: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner zuerst, dann volljährige Kinder, dann Eltern, dann Geschwister, dann weitere Verwandte.
Konkret bedeutet das: Auch wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, müssen Sie in vielen Fällen die Bestattung organisieren oder die Kosten privat tragen. Eine ausführliche Übersicht dazu finden Sie in unserem Ratgeber, wer im Detail die Bestattungskosten trägt.
Wenn die Kosten nicht tragbar sind: Sozialbestattung
Wer die Bestattungskosten nicht aufbringen kann und der Nachlass nicht ausreicht, kann beim Sozialamt eine Kostenübernahme beantragen. Die Sozialbestattung über das Sozialamt deckt eine einfache, würdevolle Beisetzung ab. Voraussetzung ist der Nachweis, dass die Zahlung der Kosten für die Angehörigen unzumutbar wäre.
Prüfen Sie außerdem, ob noch Versicherungsleistungen offen sind: Eine Sterbegeldversicherung, eine Lebensversicherung oder Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können – unabhängig von der Erbausschlagung – direkt an Bezugsberechtigte fließen und für die Bestattung verwendet werden.
Was passiert mit Erinnerungsstücken und persönlichen Fotos?
Mit der Ausschlagung verzichten Sie auf den gesamten Nachlass – auch auf persönliche Erinnerungsstücke wie Fotos, Schmuck, Briefe oder Tagebücher. Sie gehören rechtlich zum Erbe und gehen mit allen anderen Vermögenswerten an die nächste erbberechtigte Person über.
Es gibt aber drei Wege, wie Sie persönliche Andenken trotzdem behalten können:
- Mit Zustimmung der nachrückenden Erben: Diese können einzelne Gegenstände freiwillig weitergeben.
- Über das Testament: Hat der Erblasser bestimmte Erinnerungsstücke einer Person als Vermächtnis zugewiesen, gilt dieses unabhängig von Ihrer Ausschlagung.
- Wenn der Nachlass an den Staat fällt: Angehörige können beim Nachlassgericht anfragen, ob persönliche Gegenstände herausgegeben werden – eine Garantie gibt es nicht, aber häufig wird dies bei rein ideellem Wert gewährt.
Wichtig: Nehmen Sie keine Gegenstände aus der Wohnung des Verstorbenen mit, bevor die Ausschlagung wirksam erklärt ist. Das kann als stillschweigende Annahme der Erbschaft gewertet werden – Ihre Ausschlagung wäre dann nicht mehr möglich.
Alternativen zur Erbausschlagung
Wenn Sie unsicher sind, ob der Nachlass überschuldet ist, müssen Sie nicht zwangsläufig ausschlagen. Drei Alternativen schützen Sie ebenfalls vor persönlicher Haftung.
Nachlassverwaltung
Mit der Nachlassverwaltung beschränken Sie Ihre Haftung auf den Nachlass. Sie bleiben Erbe, ein vom Gericht bestellter Verwalter regelt die Schulden aus dem Nachlassvermögen. Ihr Privatvermögen bleibt geschützt. Sinnvoll, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und sich noch verwertbares Vermögen darin befindet. Die Nachlassverwaltung kann bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall beantragt werden.
Nachlassinsolvenz
Stellt sich nach Annahme der Erbschaft heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, sollten Sie zügig ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragen. Auch hier ist Ihre Haftung auf den Nachlass beschränkt – das eigene Vermögen bleibt geschützt. Das Verfahren wirkt sich nicht auf Ihre persönliche Bonität aus.
Dreimonatige Schonfrist nach § 2014 BGB
Wer das Erbe angenommen hat, kann sich auf eine dreimonatige Schonfrist berufen. In dieser Zeit können Gläubiger keine Forderungen gegen Sie persönlich durchsetzen. Sie nutzen die drei Monate, um den Nachlass zu sichten und – falls nötig – Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz zu beantragen.
Im direkten Vergleich:
Häufige Irrtümer rund um die Erbausschlagung
„Wenn ich schweige, übernehme ich keine Schulden.“
Falsch. Wer innerhalb der Sechs-Wochen-Frist nichts unternimmt, gilt automatisch als Erbe – mit voller Haftung für alle Schulden, auch mit dem eigenen Vermögen. Schweigen ist keine Ausschlagung.
„Eine formlose schriftliche Erklärung reicht.“
Falsch. Die Ausschlagung muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen – entweder persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder durch einen Notar. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail haben keine Rechtswirkung.
„Ich kann das Erbe gezielt zugunsten meiner Kinder ausschlagen.“
Falsch. Eine Ausschlagung rückt die nächste erbberechtigte Person nach – das sind oft Ihre eigenen Kinder, auch mit allen Schulden. Wer das nicht möchte, muss für minderjährige Kinder gesondert die Ausschlagung erklären. Bei volljährigen Kindern müssen diese selbst aktiv werden.
Bei Memovida: Wir begleiten Sie auch in dieser Situation
Eine Erbausschlagung trifft Angehörige oft in der ohnehin schwersten Phase ihres Lebens. Als Bestattungsunternehmen können wir keine erbrechtliche Beratung übernehmen – dafür empfehlen wir einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar. Aber wir nehmen Ihnen die organisatorische und finanzielle Last rund um die Bestattung ab.
Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen für die Bestattung, in denen alle regulären Leistungen enthalten sind. Lediglich für die Beisetzung selbst – Friedhof, Grab, Urne – fallen je nach Wahl zusätzliche Kosten an. Eine vollständige Übersicht zu den Beerdigungskosten hilft Ihnen, früh Klarheit zu gewinnen.
Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob eine Sozialbestattung infrage kommt, ob noch Versicherungsleistungen einspringen und welche Bestattungsart in Ihr Budget passt. Eine Ratenzahlung über bis zu 36 Monate ist bei uns ebenfalls möglich.
So bleibt Ihnen der Rücken frei, um sich um das zu kümmern, was wirklich zählt: den würdevollen Abschied.










