Die Bestattungsarten in Rheinland-Pfalz sind seit dem 27. September 2025 vielfältiger: Möglich sind unter anderem Flussbestattung, Ascheausbringung außerhalb des Friedhofs und die private Aufbewahrung einer Urne. Eine erste Bilanz zeigt jedoch, dass der Friedhof für die meisten Familien der vertraute Ort des Abschieds bleibt.

Die Bestattungsarten in Rheinland-Pfalz sind seit dem 27. September 2025 vielfältiger: Möglich sind unter anderem Flussbestattung, Ascheausbringung außerhalb des Friedhofs und die private Aufbewahrung einer Urne. Eine erste Bilanz zeigt jedoch, dass der Friedhof für die meisten Familien der vertraute Ort des Abschieds bleibt.
Rund zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes zeigt sich in Rheinland-Pfalz ein überraschendes Bild: Die neuen Möglichkeiten werden bislang nur selten genutzt. Die große Mehrheit der Menschen wird weiterhin auf einem Friedhof bestattet. Für Familien bedeutet das: Die Reform hat die Auswahl erweitert, den traditionellen Ort der Trauer aber nicht verdrängt.
Nach Angaben des Bestatterverbands Rheinland-Pfalz werden im Jahr 2026 rund 50.000 Todesfälle im Land erwartet. Eine Umfrage unter Mitgliedsunternehmen und eigene Hochrechnungen des Verbands kommen zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich mehr als 95 Prozent der Verstorbenen auf einem Friedhof bestattet werden. Die Zahlen sind damit eine Prognose und keine abschließende amtliche Statistik.
Die neuen Formen bleiben deutlich seltener:
Verbandsvorsitzender Patrick Merscher fasste die Auswertung so zusammen: „Die Menschen in Rheinland-Pfalz begrüßen die neuen Wahlmöglichkeiten im Bestattungsrecht.“ Gleichzeitig bleibe die traditionelle Friedhofsbestattung die tragende Säule der Bestattungskultur.
Der rheinland-pfälzische Landtag beschloss die Neufassung des Bestattungsgesetzes am 11. September 2025. In Kraft trat es am 27. September 2025. Seitdem sind unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Bestattungsformen möglich, die zuvor nicht oder nur eingeschränkt erlaubt waren. Dazu gehören die Ausbringung der Asche außerhalb eines Friedhofs, die private Aufbewahrung einer Urne, die Ascheteilung zur würdevollen Weiterverarbeitung, die Tuchbestattung und die Flussbestattung.
Wichtig ist: Die neuen Möglichkeiten stehen nicht automatisch jeder Familie offen. Die verstorbene Person muss ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben. Außerdem muss der jeweilige Wunsch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten worden sein. In einer sogenannten Totenfürsorgeverfügung kann zusätzlich eine Person benannt werden, die sich später um die Umsetzung kümmert.
Eine Flussbestattung ist in Rheinland-Pfalz im Rhein, in der Mosel, der Saar und der Lahn möglich, jeweils nur auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet. Die Urne muss sofort wasserlöslich sein und darf ausschließlich von einem fahrenden Schiff aus eingebracht werden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, das Verstreuen der Asche vom Schiff aus ist nicht erlaubt.
Auch die praktische Umsetzung kann eine Rolle spielen. Bei vorübergehend ungeeigneten Bedingungen, etwa wegen Niedrigwassers, kann die Urne nach Angaben des zuständigen Ministeriums bis zu sechs Monate beim Bestattungsunternehmen oder im Krematorium aufbewahrt werden.
Eine Tuchbestattung ist nach dem neuen Recht grundsätzlich möglich. Erfolgt sie aus nicht religiösen Gründen, muss auch dieser Wunsch schriftlich verfügt worden sein. Das Tuch muss biologisch abbaubar, leicht verrottbar und blickdicht sein. Für den Transport bis unmittelbar zur Grabstätte ist weiterhin ein Sarg erforderlich.
Die private Aufbewahrung einer Urne und die Ausbringung der Asche außerhalb eines Friedhofs sind ebenfalls unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Erhebung des Bestatterverbands zeigt jedoch, dass diese Optionen bislang nur von einem kleinen Teil der Menschen gewählt werden.
Die Zahlen zeigen vor allem, dass mehr Wahlmöglichkeiten nicht automatisch zu einem grundlegenden Wandel führen. Sie sagen allerdings nicht, warum sich einzelne Familien für oder gegen eine bestimmte Bestattungsart entscheiden. Für viele Menschen bleibt der Friedhof ein gut erreichbarer, öffentlich zugänglicher Ort des Gedenkens. Dort können Angehörige Abschied nehmen, eine Grabstätte besuchen und Trauer gemeinsam mit anderen ausdrücken.
Die Reform schafft deshalb weniger einen Ersatz für den Friedhof als zusätzliche Möglichkeiten für besondere persönliche Wünsche. Gleichzeitig gelten weiterhin klare Regeln: Reerdigung und alkalische Hydrolyse sind nach den Informationen des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums derzeit keine zugelassenen Bestattungsformen.
Wer eine bestimmte Bestattungsart wünscht, sollte sich frühzeitig informieren und die eigenen Vorstellungen schriftlich festhalten. Das gilt besonders für Formen, die eine ausdrückliche Verfügung, eine benannte Person für die Totenfürsorge oder behördliche Genehmigungen voraussetzen.
Zur Bestattungsvorsorge gehören nicht nur die Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung. Auch der gewünschte Ort, die Form der Trauerfeier, die Grabpflege und die Frage, wer später Entscheidungen treffen soll, können geregelt werden. Eine Beratung hilft dabei, persönliche Wünsche mit den rechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten abzugleichen.
Wenn Sie Ihre Vorstellungen in Ruhe festhalten möchten, informieren wir Sie bei Memovida kostenlos und unverbindlich zur Bestattungsvorsorge. So wissen Ihre Angehörigen später, was Ihnen wichtig ist, unabhängig davon, ob Sie sich für einen Friedhof oder eine andere zulässige Bestattungsform entscheiden.
Sie möchten Ihre Bestattungsart in Rheinland-Pfalz in Ruhe festlegen? Memovida berät Sie unverbindlich zu Ihren Möglichkeiten.