Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?

Von Katia Lübbert
June 1, 2026

Das Wichtigste auf einen Blick

Wenn jemand ohne Testament stirbt, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, wer erbt. Die gesetzliche Erbfolge teilt die Verwandten in drei Ordnungen ein, und es erbt immer die nächste Ordnung, in der noch Personen leben. Der überlebende Ehepartner erbt zusätzlich, je nach Güterstand zwischen einem Viertel und der Hälfte. Nichteheliche Partner und Stiefkinder erben gesetzlich nicht.

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln Schritt für Schritt — mit Erbordnungen, konkreten Beispielen, Sonderfällen und einer Übersicht der Fristen, die Sie als Angehörige unmittelbar nach einem Sterbefall kennen sollten.

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn die verstorbene Person kein gültiges Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Sie ist in den §§ 1922 bis 1936 BGB geregelt und ordnet das Vermögen automatisch den Verwandten zu.

Die Logik ist einfach: Verwandte erben nach Nähe. Kinder vor Eltern, Eltern vor Großeltern. Innerhalb derselben Linie gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip — leben mehrere Geschwister auf einer Linie, teilen sie sich den auf diese Linie entfallenden Anteil.

Wichtig: Die gesetzliche Erbfolge spiegelt nicht automatisch wider, was die verstorbene Person sich gewünscht hätte. Wer eine andere Verteilung möchte, kommt um ein Testament nicht herum.

Die Erbordnungen — wer erbt vor wem?

Das BGB unterteilt die Verwandten in drei Ordnungen. Solange in einer Ordnung noch eine Person lebt, sind alle nachfolgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.

Ordnung Wer gehört dazu Rechtsgrundlage
1. Ordnung Kinder, Enkel, Urenkel § 1924 BGB
2. Ordnung Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen) § 1925 BGB
3. Ordnung Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins) § 1926 BGB

Ein Beispiel: Hinterlässt die verstorbene Person zwei Kinder, erben diese je zur Hälfte. Ist eines der Kinder bereits verstorben und hat selbst zwei Kinder, erbt das lebende Kind die Hälfte und die beiden Enkelkinder je ein Viertel.

Eltern und Geschwister erben nur, wenn keine Kinder, Enkel oder Urenkel mehr leben. Großeltern, Onkel und Tanten kommen erst zum Zuge, wenn auch die zweite Ordnung leer ist.

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Wie viel erbt der Ehepartner?

Der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin steht außerhalb der Ordnungen und erbt zusätzlich. Wie viel, hängt vom Güterstand der Ehe ab.

Im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft — also ohne Ehevertrag — erbt der überlebende Ehepartner neben Kindern die Hälfte des Nachlasses: ein Viertel als gesetzlicher Erbteil plus ein pauschales Viertel als Zugewinnausgleich. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder.

Bei Gütertrennung erben Ehepartner und Kinder zu gleichen Teilen. Bei einem Kind erhält jeder die Hälfte, bei zwei Kindern je ein Drittel. Ab drei Kindern bekommt der Ehepartner ein Viertel, die Kinder den Rest.

Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehepartner neben den Eltern oder Geschwistern der verstorbenen Person drei Viertel des Nachlasses. Ohne Verwandte erster, zweiter und dritter Ordnung erbt der Ehepartner allein.

Sonderfälle: Patchwork, unverheiratete Partner und Stiefkinder

Drei Familienkonstellationen führen regelmäßig zu Überraschungen — oft erst dann, wenn es bereits zu spät ist.

Unverheiratete Partner erben gesetzlich nichts — auch nach jahrzehntelanger Beziehung nicht. Hier hilft nur ein Testament oder ein Erbvertrag.

Stiefkinder erben nicht automatisch vom Stiefelternteil. Eine Adoption oder eine testamentarische Regelung sind nötig, wenn sie bedacht werden sollen.

Nichteheliche und adoptierte Kinder sind seit der Erbrechtsreform 1998 leiblichen Kindern aus einer Ehe gleichgestellt. Sie erben in der ersten Ordnung mit demselben Anteil.

In Patchworkfamilien lohnt sich deshalb ein Blick in den Familienstammbaum. Wer ohne klare Regelung stirbt, hinterlässt seinen Liebsten oft eine ungewollte Verteilung. Für Ehepaare ist das Berliner Testament eine bewährte Form, sich gegenseitig abzusichern.

Wenn niemand erbt — der Staat als letzter Erbe

Lassen sich keine Verwandten ermitteln und gibt es weder Ehepartner noch eingetragene Lebenspartnerin, fällt der Nachlass an den Staat (§ 1936 BGB). Zuständig ist das Bundesland, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat.

Vorher versucht das Nachlassgericht, mögliche Erben zu finden — notfalls über einen vom Gericht eingesetzten Nachlasspfleger. Erst wenn die Suche erfolglos bleibt, tritt das sogenannte Fiskuserbrecht in Kraft. In der Praxis erbt der Staat nur in vergleichsweise wenigen Fällen.

Pflichtteil — wenn Sie enterbt wurden

Das deutsche Erbrecht schützt nahe Angehörige auch dann, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Wer als Kind, Ehepartner oder — bei kinderlosen Verstorbenen — Elternteil enterbt wird, hat Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein einziges Kind, das von beiden Elternteilen enterbt wurde, hätte nach gesetzlicher Erbfolge alles geerbt — der Pflichtteil beträgt in diesem Fall die Hälfte des Nachlasses.

Wichtig: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegenüber den Erben, kein Anspruch auf einzelne Gegenstände. Er muss aktiv geltend gemacht werden und verjährt in der Regel drei Jahre nach Kenntnis vom Erbfall.

Erste Schritte für Hinterbliebene

Im Sterbefall müssen Angehörige innerhalb weniger Wochen wichtige Entscheidungen treffen. Drei Punkte sollten Sie kennen:

  • Sterbeurkunde beim Standesamt: in den ersten Tagen nach dem Tod beantragen, sie wird für nahezu alle weiteren Schritte gebraucht. Unser Leitfaden zur Sterbeurkunde erklärt das Vorgehen.
  • Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht: nötig, um sich gegenüber Banken und Behörden als Erbe auszuweisen. Lesen Sie, wie Sie den Erbschein beantragen.
  • Erbausschlagung: Wer das Erbe wegen Schulden oder anderen Belastungen nicht annehmen möchte, hat dafür nur sechs Wochen Zeit (§ 1944 BGB). Unsere Anleitung erklärt, wie Sie ein Erbe ausschlagen.

Bei komplexen Konstellationen — Patchworkfamilien, Auslandsvermögen, größere Nachlässe — empfiehlt sich frühzeitig die Beratung durch eine Notarin oder eine Fachanwältin für Erbrecht.

Bei Memovida — wir entlasten Sie im Sterbefall

Wer das Erbrecht für sich regeln möchte, braucht eine Notarin oder einen Anwalt. Wer im Sterbefall die Bestattung organisieren muss, braucht uns.

Memovida begleitet Sie mit transparenten Festpreisen, individueller Beratung und 24/7-Erreichbarkeit. Wir übernehmen die organisatorischen Schritte — von der Abholung über die Behördengänge bis zur Trauerfeier — sodass Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Wer noch zu Lebzeiten Klarheit schaffen möchte, kann mit einer Bestattungsvorsorge die Familie spürbar entlasten. Wünsche und Dokumente liegen dann an einem Ort — wir helfen Ihnen, die wichtigsten Fragen in einem Gespräch zu klären.

Unsere Standorte

Wir sind im Ernstfall für Sie 7 Tage die Woche und 24 Stunden am Tag telefonisch erreichbar. Unsere Bestattungsleistungen bieten wir deutschlandweit an, mit Hauptsitz in Berlin:

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Es erben die nächsten Verwandten in einer festen Reihenfolge: zuerst Kinder und Enkel, dann Eltern und Geschwister, dann Großeltern und ihre Nachkommen. Der Ehepartner erbt zusätzlich, je nach Güterstand mit einem Viertel bis zur Hälfte neben Kindern. Sind keine Verwandten ermittelbar, fällt der Nachlass an den Staat.

Wie viel erbt der Ehepartner bei zwei Kindern?

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses: ein Viertel als gesetzlicher Erbteil plus ein Viertel pauschalierter Zugewinnausgleich. Die beiden Kinder erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen, also je ein Viertel.

Erben Geschwister, wenn keine Kinder vorhanden sind?

Ja — sofern auch beide Eltern bereits verstorben sind. Geschwister gehören zur zweiten Ordnung und treten an die Stelle eines verstorbenen Elternteils. Lebt einer der Eltern noch, erbt zunächst dieser anteilig.

Erbt mein nichtehelicher Partner automatisch?

Nein. Das gesetzliche Erbrecht kennt unverheiratete Partner nicht — unabhängig davon, wie lange die Beziehung bestand. Wer den Partner absichern möchte, benötigt ein Testament oder einen Erbvertrag und sollte sich beim Notar beraten lassen.

Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Geldanspruch enterbter naher Angehöriger. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht Abkömmlingen, dem Ehepartner und — bei kinderlosen Verstorbenen — auch den Eltern zu.

Welche Frist gilt für die Erbausschlagung?

Zentral ist die sechswöchige Frist nach § 1944 BGB. Sie beginnt mit Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung. Bei Wohnsitz im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Wann erbt der Staat?

Der Staat erbt nur dann, wenn weder Verwandte noch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerin ermittelt werden können (§ 1936 BGB). Zuvor sucht das Nachlassgericht ausführlich nach möglichen Erben — häufig über einen Nachlasspfleger.

Im Sterbefall ist die Zeit knapp und die rechtlichen Fragen wirken oft erdrückend. Wir nehmen Ihnen die organisatorischen Schritte ab — von der Abholung bis zur Trauerfeier — und beraten Sie kostenfrei und unverbindlich.

Sie erreichen uns rund um die Uhr unter 030 75436955 oder können sich online ein Angebot erstellen lassen. Wer sich frühzeitig informieren möchte, findet in unserer Bestattungsvorsorge einen klaren Weg, die Familie zu entlasten.

Artikel von

Katia Lübbert Mitgründerin & Geschäftsführerin

Katia hat über 20 Jahre lang im Marketing großer Unternehmen gearbeitet, bevor sie Memovida mitgegründet hat. Heute erzählt sie die Geschichte der Bestattung neu – persönlicher, menschlicher und ohne Floskeln. Der Tod gehört für sie zum Leben dazu, und genau so möchte sie ihn auch vermitteln.

Was unsere Kunden über uns sagen

Google Bewertung Memovida

Der Service von Memovida war erstklassig: aufmerksam,
sachkundig und reaktionsschnell und berät ausländische Kunden zu
deutschen Gepflogenheiten. Die Mitarbeiter waren schnell erreichbar
und ich habe auf alle meine Fragen eine Antwort bekommen.
Herzlichen Dank insbesondere an Herrn Manuel Kaiser.

Pertti H.

Vielen Dank Frau Haan, ich war nicht in der Lage mich anderweitig um die Beisetzung meines geliebten Mannes zu kümmern. Was da alles auf einen hereinbricht und was man alles bewältigen muss. Plötzlich steht man ganz alleine da aber Dank von Frau Haan habe ich die schwerste Zeit in meinen Leben bewältigt. Die Trauerfeier war sehr emotional und Danke auch für Die Trauerrednerin. Auch mein Wusch nach der Ruhestätte wurde
erfüllt. Man kann ihnen gar nicht genug Danken so einfühlsam wie sie in dieser schweren Zeit für mich waren.
Alles liebe für Sie.
Mit freundlichen Gruß

Ursula Z.

In einer für mich schwierigen Phase war Ihr Unternehmen mit außerordentlichem Engagement,
absoluter Zuverlässigkeit sowie kompetenter Ausführung und exakter Einhaltung aller
getroffenen Zusagen für mich eine unverzichtbare Stütze und Hilfe.
Insbesondere möchte ich Ihnen, liebe Fr. Lübbert, für Ihre Empathie, die einfühlsame
Herzlichkeit, das Verständnis für jedes Detail und für alles was Sie für mich getan und
umgesetzt haben größten Dank und höchste Anerkennung aussprechen.
Sie waren einfach immer da!
Ihr Unternehmen wird mit der gelebten, konsequenten Kundenorientierung großen Erfolg
haben, dem können Sie sich sicher sein.

Reinhard W.

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Testament und Erbe