Vorsorgevollmacht und Bestattung – die Vollmacht über den Tod hinaus
Aus unserer täglichen Arbeit als Bestattungsunternehmen wissen wir, dass dieser Punkt häufig übersehen wird. Eine Vorsorgevollmacht endet rechtlich grundsätzlich mit dem Tod der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers. Sie kann jedoch ausdrücklich „über den Tod hinaus“ erteilt werden.
Eine solche Klausel ist sinnvoll, wenn die bevollmächtigte Person nach dem Sterbefall offene Rechnungen begleichen, das Bestattungsunternehmen beauftragen oder die Wohnung räumen soll – bevor die Erbinnen und Erben rechtskräftig feststehen. In der Praxis vermeidet sie genau die Lücke, die in den ersten Tagen nach einem Todesfall sonst zu Verzögerungen führt.
Wir empfehlen, die Vorsorgevollmacht immer mit einer Bestattungsvorsorge zu kombinieren. So legen Sie nicht nur fest, wer für Sie entscheidet, sondern auch wie Ihre Bestattung ablaufen soll – und wie sie finanziert ist.
Wen sollten Sie bevollmächtigen?
Bevollmächtigen Sie nur Personen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen. Die bevollmächtigte Person hat weitreichende Rechte und unterliegt – anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer – keiner regelmäßigen Kontrolle. Genau diese Freiheit ist Stärke und Risiko zugleich.
Sprechen Sie offen mit der vorgesehenen Vertrauensperson, bevor Sie die Vollmacht ausstellen. Eine Vorsorgevollmacht zu übernehmen, kostet im Ernstfall Zeit und Kraft. Niemand sollte mit dieser Aufgabe überrascht werden.
In der Praxis bewährt haben sich zwei Modelle: Sie benennen eine Hauptbevollmächtigte plus eine Ersatzperson, falls die erste verhindert oder selbst erkrankt ist. Oder Sie bestimmen zwei Bevollmächtigte für unterschiedliche Bereiche – zum Beispiel Gesundheit und Finanzen getrennt. Wer absolute Sicherheit will, kann zusätzlich eine Kontrollbevollmächtigte einsetzen, die ein Auge auf die Vollmacht hat.
Wie Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen – Schritt für Schritt
Eine Vorsorgevollmacht muss nicht kompliziert sein. Die folgenden fünf Schritte führen zu einem rechtssicheren Dokument:
- Formular auswählen. Nutzen Sie eine geprüfte Vorlage – zum Beispiel das kostenlose Musterformular des Bundesministeriums der Justiz oder das interaktive Online-Tool der Verbraucherzentrale.
- Bereiche festlegen. Kreuzen Sie die Aufgabenbereiche an, die Sie übertragen möchten (Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt, Behörden, Post, über den Tod hinaus).
- Bevollmächtigte Person eintragen. Mit Name, Geburtsdatum, Anschrift – und idealerweise mit Telefonnummer. Wenn möglich, lassen Sie die Person mitunterschreiben.
- Unterschreiben und ggf. beglaubigen lassen. Eine privatschriftliche Vollmacht ist mit Ihrer Unterschrift gültig. Für Immobiliengeschäfte oder Erbschaftsausschlagungen ist eine öffentliche Beglaubigung (Betreuungsbehörde oder Notar) erforderlich.
- Im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. Über die Bundesnotarkammer können Sie Ihre Vorsorgevollmacht registrieren lassen. Das Betreuungsgericht prüft im Ernstfall, ob eine Vollmacht existiert.
Bewahren Sie das Original an einem auffindbaren Ort auf. Kopien sollten die bevollmächtigte Person, Ihr Hausarzt und – falls möglich – eine zweite Vertrauensperson erhalten.
Was eine Vorsorgevollmacht kostet
Die Kosten hängen davon ab, in welcher Form Sie die Vollmacht errichten lassen. Die Bandbreite ist groß:
- Privatschriftliche Vorsorgevollmacht: kostenlos. Sie schreiben oder drucken das Formular aus, kreuzen die Bereiche an und unterschreiben.
- Öffentliche Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde: 10 € Gebühr (§ 6 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz). Wird unter anderem für Immobiliengeschäfte und das Grundbuch benötigt.
- Notarielle Beurkundung: 60 € bis 1.735 € (je nach Geschäftswert nach GNotKG). Empfehlenswert bei größerem Vermögen, Firmenbeteiligungen oder mehreren Immobilien.
- Eintrag ins Zentrale Vorsorgeregister: 20,50 € bis 26,00 € einmalig.
Für die meisten Privatpersonen reicht eine privatschriftliche, optional bei der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht aus. Notarielle Beurkundung wird vor allem dann erforderlich, wenn die bevollmächtigte Person Immobilien verkaufen oder Erbschaften ausschlagen können soll.
Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung – wo liegt der Unterschied?
Beide Dokumente werden oft verwechselt, regeln aber unterschiedliche Dinge. Im Idealfall haben Sie beide.
Bundesärztekammer und Bundesnotarkammer empfehlen ausdrücklich, beide Dokumente zu kombinieren. Die Patientenverfügung legt Ihre medizinischen Wünsche fest – die Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass jemand sie auch durchsetzt.
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Vorsorge ist mehr als ein einzelnes Dokument. Wer wirklich entlasten will, regelt drei Dinge: Wer entscheidet (Vorsorgevollmacht), was medizinisch passieren soll (Patientenverfügung) – und wie die Bestattung verläuft, inklusive Finanzierung.
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