Eine zweckgebundene und angemessene Bestattungsvorsorge gilt nach § 90 Abs. 3 SGB XII als Schonvermögen. Das bedeutet: Bevor das Sozialamt für Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege im Pflegeheim oder Bürgergeld aufkommt, muss das in der Bestattungsvorsorge gebundene Geld nicht aufgebraucht werden.
Wichtig sind drei Punkte: Der Vertrag wurde vor Eintritt der Bedürftigkeit abgeschlossen, die Mittel sind ausschließlich für Bestattung und Grabpflege zweckgebunden, und die Höhe ist angemessen. In diesem Ratgeber erklären wir, wie das in Sozialhilfe, Pflegeheim und Bürgergeld jeweils funktioniert, wie viel Geld geschützt ist und wie Sie Ihre Vorsorge zugriffssicher gestalten.
Was bedeutet Schonvermögen?
Schonvermögen ist Vermögen, das nicht eingesetzt werden muss, bevor staatliche Leistungen wie Sozialhilfe oder Bürgergeld bewilligt werden. Vor jeder Sozialleistung prüft das zuständige Amt, ob Sie Ihren Bedarf nicht zunächst aus dem eigenen verwertbaren Vermögen decken können.
Bestimmte Vermögensteile bleiben dabei geschützt – etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug, Familien- und Erbstücke, geförderte Altersvorsorge und eine angemessene Bestattungsvorsorge. Die rechtliche Grundlage liefern § 90 Abs. 3 SGB XII für die Sozialhilfe und § 12 SGB II für das Bürgergeld. Beide enthalten eine Härtefallregelung, auf die sich der Schutz der Bestattungsvorsorge stützt.
Bestattungsvorsorge als Schonvermögen: die zwei Voraussetzungen
Damit Ihre Bestattungsvorsorge tatsächlich als Schonvermögen anerkannt wird, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Beide sind in der Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht seit Jahren bestätigt (BSG, 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06; BVerwG, 11.12.2003 – 5 C 84/02).
Zweckbindung: das Geld ist nur für die Bestattung da
Das angesparte Kapital darf ausschließlich für Bestattung und Grabpflege verwendet werden. Eine andere Verfügung muss vertraglich ausgeschlossen oder zumindest deutlich erschwert sein. Das Geld muss sichtbar vom übrigen Vermögen getrennt sein, etwa über ein Treuhandkonto oder eine Sterbegeldversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht.
Eine klassische Lebensversicherung, die zu einem bestimmten Endalter ausbezahlt wird, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht – sie steht Ihnen zu Lebzeiten zur freien Verfügung und gilt deshalb als verwertbares Vermögen.
Angemessenheit: die Höhe passt zur Situation
Angemessen ist eine Bestattungsvorsorge, deren Höhe in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu üblichen Bestattungskosten und Ihren persönlichen Lebensverhältnissen steht. Als praktische Faustregel: Beträge bis etwa 5.000 Euro werden in der Regel ohne weitere Prüfung anerkannt. Bis rund 7.000 Euro sind unkritisch, wenn die Zweckbindung sauber dokumentiert ist.
Höhere Beträge werden im Einzelfall geprüft. Das Verwaltungsgericht Münster hat 10.500 Euro für eine Erdbestattung als angemessen anerkannt (Az. 6 K 4230/17). In anderen Verfahren wurden Verträge bis 11.300 Euro akzeptiert. Entscheidend ist, dass Sie die Höhe nachvollziehbar mit der gewählten Bestattungsart und den regionalen Kosten begründen können.
Schonvermögen beim Sozialamt: Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter
Wenn Rente und sonstige Einkünfte nicht reichen, springt das Sozialamt mit Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Leistungen nach SGB XII ein. Bevor das geschieht, prüft die Behörde Ihr Vermögen.
Seit dem 1. Januar 2023 liegt der allgemeine Vermögensfreibetrag in der Sozialhilfe bei 10.000 Euro pro erwachsener Person – vorher waren es 5.000 Euro. Für den Ehe- oder Lebenspartner kommen weitere 10.000 Euro hinzu. Eine zweckgebundene und angemessene Bestattungsvorsorge wird zusätzlich zu diesem Freibetrag geschützt – sie zählt nicht zum verwertbaren Vermögen.
Konkret heißt das: Wer 10.000 Euro Barvermögen und zusätzlich einen Bestattungsvorsorgevertrag über 6.000 Euro besitzt, muss vor dem Antrag auf Grundsicherung weder das eine noch das andere antasten – sofern die Vorsorge die beiden oben genannten Bedingungen erfüllt.
Bestattungsvorsorge und Pflegeheim: was vom Vermögen geschützt bleibt
Im Pflegefall greift dasselbe System wie in der Sozialhilfe. Die Pflegekasse zahlt nur einen Teil der Heimkosten, der Rest muss aus Rente und Vermögen gedeckt werden. Reicht das nicht, übernimmt das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII – aber erst, wenn das Vermögen bis zum Freibetrag aufgebraucht ist.
Eine wirksam abgeschlossene Bestattungsvorsorge bleibt dabei außen vor. Selbst wenn das übrige Vermögen für die Pflegekosten eingesetzt werden muss, darf das Sozialamt nicht verlangen, dass Sie den Vorsorgevertrag auflösen. Das ist verfassungsrechtlich abgesichert: Aus dem Recht auf eine würdige Bestattung leitet die Rechtsprechung ab, dass Vorsorgeleistungen für die eigene Beisetzung erhalten bleiben.
Wichtig ist allerdings, dass der Vertrag vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit abgeschlossen wurde. Wer erst während eines laufenden Sozialhilfebezugs Vermögen in eine Bestattungsvorsorge umschichtet, dem unterstellt die Behörde regelmäßig eine zweckwidrige Vermögensverlagerung – und erkennt sie nicht an.
{"@context":"https://schema.org","@type":"FAQPage","mainEntity":[{"@type":"Question","name":"Zählt jede Bestattungsvorsorge automatisch zum Schonvermögen?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Nein. Geschützt ist nur eine Vorsorge, deren Höhe angemessen ist und deren Mittel ausschließlich für Bestattung und Grabpflege zweckgebunden sind. Eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne klare Bindung an die Bestattung gilt in der Regel nicht als Schonvermögen, sondern als verwertbares Vermögen, das Sie vor dem Bezug staatlicher Leistungen aufbrauchen müssen."}},{"@type":"Question","name":"Wie viel Geld darf ich in die Bestattungsvorsorge einzahlen?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Beträge bis etwa 5.000 Euro werden in der Praxis nahezu immer anerkannt. Bis rund 7.000 Euro sind unkritisch, wenn Sie die Zweckbindung sauber nachweisen. Höhere Beträge sind möglich – das Verwaltungsgericht Münster hat 10.500 Euro für eine Erdbestattung als angemessen bestätigt. Entscheidend bleibt die individuelle Situation und die gewählte Bestattungsart."}},{"@type":"Question","name":"Was passiert mit dem Schonvermögen nach dem Tod?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Im Sterbefall wird das in der Bestattungsvorsorge gebundene Geld zweckgemäß für Bestattung und Grabpflege verwendet. Bei einem Treuhandkonto fließt der Betrag direkt an den Bestatter, bei einer Sterbegeldversicherung an die bezugsberechtigte Person. Reste, die nach Begleichung aller Kosten übrigbleiben, fallen in den Nachlass und werden dort weiterverteilt."}},{"@type":"Question","name":"Darf das Sozialamt nach dem Tod auf eine Bestattungsvorsorge zugreifen?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Wenn Angehörige eine Sozialbestattung durch das Sozialamt beantragen müssen, weil sie selbst nicht zahlen können, darf das Amt nicht auf eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge der Angehörigen zugreifen. Die Vorsorge der verstorbenen Person wird zweckgemäß für deren Bestattung verwendet – das ist genau ihr Sinn."}},{"@type":"Question","name":"Schützt eine Bestattungsvorsorge auch vor Pfändung in der Privatinsolvenz?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Schonvermögen im Sozialrecht und Pfändungsschutz im Insolvenzrecht sind zwei verschiedene Themen. Beim Treuhandkonto und beim unwiderruflichen Bezugsrecht in der Sterbegeldversicherung sind die Mittel in der Regel auch pfändungssicher, weil sie nicht mehr zum eigenen Vermögen zählen. Für die genaue Beurteilung im Einzelfall empfehlen wir eine rechtsanwaltliche Beratung."}},{"@type":"Question","name":"Wann sollte ich die Bestattungsvorsorge abschließen, damit sie als Schonvermögen anerkannt wird?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"So früh wie möglich – idealerweise lange vor einem Pflegefall oder dem Eintritt von Bedürftigkeit. Verträge, die erst nach Beginn eines Sozialhilfebezugs abgeschlossen werden, betrachten die Sozialämter häufig als zweckwidrige Vermögensverlagerung und erkennen sie nicht an. Wer rechtzeitig vorsorgt, schafft Klarheit für sich und seine Angehörigen."}},{"@type":"Question","name":"Ändert sich der Schutz der Bestattungsvorsorge durch die Reform 2026?","acceptedAnswer":{"@type":"Answer","text":"Die wichtigsten Änderungen ab 1. Juli 2026 betreffen das Bürgergeld: Karenzzeit und der erhöhte Schutzbetrag von 40.000 Euro im ersten Jahr fallen weg. Die Härtefallregelung für eine zweckgebundene und angemessene Bestattungsvorsorge bleibt jedoch bestehen – sowohl in der Sozialhilfe nach § 90 Abs. 3 SGB XII als auch in der Neuen Grundsicherung nach § 12 Abs. 3 SGB II."}}]}